Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Wid ein Holzdeputat (§. 29. II. d.) als gesetzliches Ablösur gsmittel gewähle, so 
muß sich, insofen sich die Betheiligten nicht eines Andern deshalb vereinigen, der Ren- 
tenberechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung blos auf einen einzigen Jahrestermin 
bestimmt werde. 
. 40. 
Der Berechtigke ist befuge, niche nur jeden Rentenkermin sokork nach dessen Verfall- 
zeit beitreiben zu lassen, sondern er erlange auch dadurch, daß der Verpflichtete vier 
vierteljährige Termine, oder wenn die Vereinigung auf halb= oder ganzjährlge Termine 
erfolgte, uͤberhaupt den Betrag eines ganzen Jahres in Rückstand ließ, das Reche, nach 
vorberiger Kündigung, die Bezahlung des Kapitalwerths der Rente (5. 35.) zu ver- 
langen. 
Das Reche der Kündizgung kritt ein mit Ablauf von vier Wochen nach der Verfall- 
zeit des lekren der Termine eines ganzen cinjährigen Zeitraums, oder, wenn die Entrich- 
tung nur auf einen einzigen Jahrestermin geseht wurde, mic Ablauf von vier Wechen 
von der Verfallzeit dieses Termins an gerechnek, insofern bis zum Ablause dieser vier- 
wöchemtlichen Frist wirklich der ganze Berrag eines Jahres in Rückstand geblieben ist. 
K. 41. 
Eine einmal geschehene Kündigung wird dadurch, daß der Verpflichtete vor Ablauf 
der Kündigunosfrist sammtliche erwachsene Rentenreste berichtige, selbst dann nicht unwirk- 
sam, wenn ihn der Berechtigte darüber ohne Worbehalt des durch die Aufkümdigung er- 
langten Reches quittirt. Führt der Verpflichtete den Rencenrückstand ab, ehe noch der 
Berechtigte von seinem bereits erlangten Kündigungsrechte Gebrauch gemache hac, so hat 
der Berechtigte bei Annapme dieses Rückstandes, oder bei ertheilter schriftlicher Quictung, 
in dieser sich das bereits erlangte Kündigungsreche vorzubehalten. Unterläßt er den Vor- 
behalt, so wird er des Rechts, in dielem Falle zu kündigen, verlustig. Außerdem gehe 
ein erlang#es Kündigungerecht erst nach Ablauf einer zweijährigen Frist von Abführung der 
Reste an verloren. 
. 42. 
Ablösungsgeldrenlen, welche nicht an die Landrenkenbank überwiesen worden sind, kon- 
nen jederzeit, Naturalrenten aber nur mit der §9. 32. bemerkten Einschränkung, nach vor- 
gängiger Aufkündigung auf Seiten der Verpflichteten, durch Kapitalzahlung abgelset 
werden. 
6. 43. 
Die Kündigung des Kapicals, durch dessen Jahlung eine Rentke abgelöser# werden 
soll, ist an einen der beiden Termine, vier Wechen vor Ostern und vier Wochen ver 
Michaelis, gebunden. Ist sie vier Wochen vor Ostern erfolge, so erice die Zahlungs- 
Befugniß des 
Berechtigten, 
gegen säumige 
Rentenpflichtige 
zu klagen, oder 
das Kapital in 
kündigen. 
Wirksamkeit 
und Beschrän= 
kung des Kundi- 
gungsrechts. 
Recht der Ver- 
pflichteren zu 
Ablösung von 
Ablöfungsren- 
ten durch Kari- 
talzahlung. 
Kündigungs- 
terminc.
	        
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