Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Frohnen und andern teistungen ganz oder theilweise noch fernerhin fortbestehen müssen, oder 
ob ein anderes, dem Interesse beider Theile angemessenes Verhältniß an deren Stelle ere- 
ken soll. « 
Ist fuͤr einstweilige Fortdauer der Frohnen und anderer Leistungen entschieden worden, 
so kann nach fuͤnf Jahren die Provocation auf Abloͤsung wiederholt werden. 
. 64. 
Ablösung der Uiber Ablösung der den Unangesessenen, namentlich den Hausgenossen und Auszüglern, 
denlnangesesse= obliegenden teistungen durch eine, statt derselben, zu übernehmende Rente ist mit den derma- 
nen obliegenden len vorhandenen Personen dieser Klassen selbst zu verhandeln. Um aber die Ablösung auch 
0) burch Nente, auf die zukünftigen unangesessenen Einwohner des Orts zu erstrecken, ist zugleich mie 
der Gemeinde zu unterhandeln, durch deren Erklärung Jene zu Entrichtung der Rente, start 
der abzulbsenden bisherigen teistungen, verbunden werden. 
In der Regel kann auf Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Leistungen nur 
von den Verpflichteken angetragen werden. Einer von den Berecheigten ausgehenden Pro- 
vocation ist nur dann Folge zu geben, wenn die verpflichteten Unangesessenen ihre Obke- 
genheiten während zweier Jahre niche erfüllt haben. 
9. 65. 
b) durch Kapi- Die an die Stelle der Leistung der Unangesessenen bei zu Stande gekommener Ab— 
talzahlung. loͤsung getretene Rente kann durch Kapitalzahlung abgeloͤst werden. Insofern letztere von 
der Gemeinde bewirkt wird, hat sie sich mit den dermalen vorhandenen Unangesessenen uͤber 
die desfalls von ihnen, entweder einmal fuͤr allemal, oder alljaͤhrlich in die Gemeindekasse, 
zu leistenden Beitraͤge zu vereinigen. Bei der Bestimmung dieser Beitraͤge, ruͤcksichtlich 
der zukuͤnftigen Unangesessenen, ist die obrigkeitliche Genehmigung erforderlich. 
Abloͤsung durch Kommen Abloͤsungen der Leistungen der Unangesessenen im Ganzen nicht zu Stande, 
einzeine Haus- so koͤnnen die einzelnen Hausbesitzer freie Vereinigungen mit den Berechtigten schließen, um 
besitzer. durch eine abloͤsliche Rente, oder durch Kapitalzahlung, die Leistungen der in ihren Haͤusern 
jetzt und künstig wohnenden Unangesessenen, oder die deshalb bereirs bestimmten Ablbsungs- 
Renten für immer abzulösen. 
§. 66. 
Befreite Grund- Bei Ablösung der, ganzen Gemeinden, als solchen, und einzelnen Einwohnerklassen 
stucke. obliegenden teistungen können die Eigenthümer solcher Grundstücke, welche, so wie deren 
Auszügler und Hausgenossen, erweislich eine specielle Befreiung davon genießen, nicht mir 
beigezogen werden. "„
	        
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