Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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G. 71. 
Grundsitze über Bei der vorstehend (§. 70.) unter a. erwähnten Klasse der Dienste und Frohnen ist 
chetng ver die Johl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden genau zu ermitteln, welche der Verpflichtete 
gebenen Klasse dem Berechtigten mie Gespann oder mit der Hand jährlich zu leisten hat. Alsdann aber 
ven Diensten. ist durch Sachverständige zu erörtern: wie hoch dem Berechtigten eine solche Stunde Ar- 
beit, wenn sie durch zu haltendes eigenes Gespann und Dienstgesinde, oder auch mit ange- 
nommenen Lohngespannen und ktohnarbeicern, insoweic, nach den örtlichen Verhöälknissen, 
jedesmal zur Bedarfzeit mie Sicherheit und um einen angemessenen Lohn darauf zu rech- 
nen ist, zugleich unter Berücksichtigung des verschiedenen Werehs der Arbeiten zu den ver- 
schiedenen Jahreszeiten, zu stehen kommen werde; wobei jedoch der niedrigere von den beiden 
Beträgen, für welche auf die eine oder die andere Weise diese Arbeic erlangt werden kann, 
anzunehmen ist. 
Von dem hierbei sich ergebenden Kostenbetrage einer solchen Arbeiksstunde oder eines 
Arbeitstags ist, um dadurch den Werth einer Frohnarbeic auf den einer freien tohnarbeit 
zu reduciren, ein Drittheil abzuziehen, und die alsdann übrigbleibenden zwei Drittheile ge- 
ben, wenn davon endlich noch, in Gemäßheit der F. 69. enthaltenen Vorschrift, der Werth 
der Gegenleistungen abgezogen worden ist, den Maßstab der Eneschädigung. 
. 72. 
Grunksize über Der Wertb der §S. 70. unter b. näher bezeichneken Dienste und Frohnen ist ebenfalls 
bschieung . durch das Gucachten Sachverständiger, aber dergestalt auszumitteln, daß von ihnen berech- 
benen " Klasen net wird: wie hoch dem Berechtigeen die hier in Betracht zu ziehenden Leistungen über- 
von Diensien. haupt zu stehen kommen werden, wenn er solche mic eigenem Gespann und Oienstgesinde, 
oder auch um tohn verrichten läße. 
9. 73. 
Abschätzung Um endlich den Wereh der §F. 7 C. unter c gedachéen ungemessenen Dienste und Froh- 
# zrngeness nen zu bestimmen, ist zuvörderst, nach Vorschrife des I. 74., deren Verwandlung in gemes- 
sene Dienste zu bewerkstelligen, und hierauf nach den 9. 7 1. aufgestellten Grundsäßen zu 
verfahren. 
S. 74. - 
Verwandlung Zum Behuf dieser Verwandlung ist aus den gehaltenen Frohnregistern und nach den 
uungemesse sonstigen Angaben beider Theile zu ermitteln: wie viel in einem sechsjährigen Durchschniete 
gemessene. der letzten Jahre die sämmtlichen, zu ungemessenen Diensten Verpflichteten, und jede ein- 
zelne Klasse derselben, der Zeie nach, an Frohnen der verschiedenen Gattungen zu leisten 
gebabt haben. Es ist jedoch bei Bestimmung dieses Maßes der nunmehr abzulösenden, 
oder auch künftig noch in Natur zu leistenden Frohnen die Vorschrift §S. 2. des, wegen
	        
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