Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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b) Sind hingegen die Abkömmlinge (Descendenten) des Besißzers des pflichtigen 
Grundstücks bei dessen Ererbung von Enerichtung der tehnwaare frei, und muß letztere 
vielmehr nur in denjenigen, auf Seice des Verpflichteten eintretenden Vererbungsfällen 
entrichtet werden, in welchen das Grundstück anderen Erben, als Abkömmlingen des leßen 
Besitzers, zufälle, so ist auf 100 Jahre nur ein dergleichen Veränderungsfall zu rechnen. 
J#) Ist die Lehnwaare auch im Falle des Absterbens des Berecheigten zu erlegen, 
so werden auf 100 Jahre drei solche Veränderungsfälle gerechnek. 
d) Wenn aber das Grund= oder Ober-Eigenthum, oder das sonstige aus dem Besitze 
des berechtigten Grundstücks fließende Befugniß, bei dessen Wechsel die Lehnwaare ent- 
richtet werden muß, 
1.) mie einem Amte oder einer Dignitäc verbunden ist, so sind auf 100 Jahre 
vier Veränderungsfälle, dafern bingegen solches 
2.) an ein Seniorat gebunden ist, so sind auf 100 Jahre sechs Veränderungsfälle 
deshalb zu rechnen. 
Muß auch bei Verußerungen Lehnwaare gezahle werden, so sind hierbei, 
e) wenn dergleichen bei Verußerungen des verpflichketen Grundstücks gegeben 
werden muß, auf 100 Jahre zwei WVeränderungsfälle, und eben so, 
6) wenn dieselbe bei Beräußerungen des berechtigten Grundstücks zu enrrichten ist, 
auf 100 Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen. 
6. 85. 
Hat der Verpflichtete nicht blos in einem, sondern in mehrern der vorstehend unter 
Ga. b. c. d. e. und f. angegebenen Fälle, Lehnwaare zu entrichten, so werden sämmlliche, 
biernach für 100 Jahre anzunehmende Fälle zusammengerechnet, und es wird die Zahl 
dieser Fälle bei Ausmitcelung der Eneschädigung zum Grunde gelegt. Mehr, als ache 
einzelne Fälle, sollen jedoch nie auf ein Jahrhundere gerechnet werden. 
Ist in allen den verschiedenen möglichen Fällen die tehnwaare nach den nämlichen 
Procenten des Grundstückswerthes, oder nach den nämlichen bestimmten Säßen zu enttich- 
ten, so kommen überhaupt nicht mehr als ach# Fälle auf ein Jahrhundert in Anfaß. 
Ist aber in den verschiedenen Fällen die tehnwaare nach verschiedenen Säßen zu ge- 
ben, so werden sämmtliche auf 100 Jahre zu rechnende Fälle mic dem für einen jeden an- 
zunehmenden Saße der Lehnwaare, jedoch nur zu dem Behufe in Ansaz gebracht, um auf 
diese Art den durchschnitelichen Wereh der in einem einzelnen Falle zu entrichtenden Lehn- 
waare zu ermicteln. Dieser durchschnictliche Werth ist aber dann in keinem Falle mehr, 
als achefach in Ansastz zu bringen. 
Fortsetzung
	        
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