Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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nem Falle hoͤher, als auf den vollen Betrag der einmaligen Lehnwaare, und zwar bei 
verschiedenen Sähen derselben, auf den nach 9. 85. anzunehmenden Durchschnittsbetrag 
bestimmt werden. 
F. 90. 
Bis auf weitere Anordnung soll die Ablösung der Laudemialpflicht, nach den G. 83. 
bie mie 89. vorgetragenen Grundsätzen, nicht auf einseitige Provocakion, sondern nur 
auf Vereiniguug beider Theile darüber, daß eine Ablösung eingeleitet werden solle, 
Scate fianden, sodann aber den obigen Bestimmungen nachgegangen werden. 
G. 91. 
Zum Behuf der Ablôsung des vom Felde unmietelbar zu erhebenden Natural-- 
Zebuten soll dessen reiner Ertrag für den Berechtigken in den letzten zwölf, der 
Ablösung vorhergegangenen Jahren zu Grunde gelege, und nach dem daraus zu ziehen- 
den ODurchschnittsbeerage die Abköfungsrenke bestümme werden. Mangelt es jedoch an 
ausreichenden Nachrichten über diese frühern Zehncerträge, so ist der Zehntertrag durch 
Abschätzung Sachverständiger, unker angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeie 
eintretenden Calamitten, auszumitteln. Die Sachverständigen haben übrigens hiebei 
den Zustand zu berücksichtigen, in welchem die zehnepflichtigen Grundstücke sich zur Zeie 
der Abschäbung besinden, und ihr Gutachten darauf zu richten: welche Quantität Ge- 
treide und Stroh der Zehneberechrigte, ein Jahr in das andere gerechnek, als Zehmer- 
trag zu erwarten hat. 
Beim Fleischzehnten aber ist, insoweie niche etlwa deshalb im Voraus beslimmke 
Beträge für jedes Jahr schon festgesetze sind, sondern derselbe sich in jedem Jahre nach 
der in demselben erzeugeen Anzahl Vieh richtet, von den Sachverständigen zu begut- 
achten: wie viele Stücke Vieh als Zehntertrag, ein Jahr in das andere gerechnet, zu 
erwarten sind. 
s. 92. 
Der Wereh des solchergestalt sich ergebenden jährlichen Durchschnitesbeérags soll als- 
dann ermittelt, und dabei, so wie überhaupt in allen Fällen, wo die Abencrichtung von 
Naturalien Gegenstand der Ablösung ist, auf solgende Weise, zum Behuf der Feststellung 
des Ablöôsungeberrags, verfahren werden: 
6. 93. 
Zuvörderst hat die Specialcommission eine Vereinigung der Betheiligeen über die zum 
Grunde zu legenden Naturalienpreiße zu versuchen. " 
Einleitungen 
zur Ablösung der 
Laudemial- 
pflicht sollen zur 
Zeit nur auf bei- 
derseitigen An- 
trag erfolgen. 
Abschätzung des 
Katuralzehnten. 
Fleischzehuten. 
Preißbestim- 
mung der Na- 
turalien. 
Versuch guͤtli— 
cher Vereini- 
gung.
	        
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