(194 )
nem Falle hoͤher, als auf den vollen Betrag der einmaligen Lehnwaare, und zwar bei
verschiedenen Sähen derselben, auf den nach 9. 85. anzunehmenden Durchschnittsbetrag
bestimmt werden.
F. 90.
Bis auf weitere Anordnung soll die Ablösung der Laudemialpflicht, nach den G. 83.
bie mie 89. vorgetragenen Grundsätzen, nicht auf einseitige Provocakion, sondern nur
auf Vereiniguug beider Theile darüber, daß eine Ablösung eingeleitet werden solle,
Scate fianden, sodann aber den obigen Bestimmungen nachgegangen werden.
G. 91.
Zum Behuf der Ablôsung des vom Felde unmietelbar zu erhebenden Natural--
Zebuten soll dessen reiner Ertrag für den Berechtigken in den letzten zwölf, der
Ablösung vorhergegangenen Jahren zu Grunde gelege, und nach dem daraus zu ziehen-
den ODurchschnittsbeerage die Abköfungsrenke bestümme werden. Mangelt es jedoch an
ausreichenden Nachrichten über diese frühern Zehncerträge, so ist der Zehntertrag durch
Abschätzung Sachverständiger, unker angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeie
eintretenden Calamitten, auszumitteln. Die Sachverständigen haben übrigens hiebei
den Zustand zu berücksichtigen, in welchem die zehnepflichtigen Grundstücke sich zur Zeie
der Abschäbung besinden, und ihr Gutachten darauf zu richten: welche Quantität Ge-
treide und Stroh der Zehneberechrigte, ein Jahr in das andere gerechnek, als Zehmer-
trag zu erwarten hat.
Beim Fleischzehnten aber ist, insoweie niche etlwa deshalb im Voraus beslimmke
Beträge für jedes Jahr schon festgesetze sind, sondern derselbe sich in jedem Jahre nach
der in demselben erzeugeen Anzahl Vieh richtet, von den Sachverständigen zu begut-
achten: wie viele Stücke Vieh als Zehntertrag, ein Jahr in das andere gerechnet, zu
erwarten sind.
s. 92.
Der Wereh des solchergestalt sich ergebenden jährlichen Durchschnitesbeérags soll als-
dann ermittelt, und dabei, so wie überhaupt in allen Fällen, wo die Abencrichtung von
Naturalien Gegenstand der Ablösung ist, auf solgende Weise, zum Behuf der Feststellung
des Ablöôsungeberrags, verfahren werden:
6. 93.
Zuvörderst hat die Specialcommission eine Vereinigung der Betheiligeen über die zum
Grunde zu legenden Naturalienpreiße zu versuchen. "
Einleitungen
zur Ablösung der
Laudemial-
pflicht sollen zur
Zeit nur auf bei-
derseitigen An-
trag erfolgen.
Abschätzung des
Katuralzehnten.
Fleischzehuten.
Preißbestim-
mung der Na-
turalien.
Versuch guͤtli—
cher Vereini-
gung.