Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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der Ausführung gen noch in Rakur, oder Eneschädigung für diese Reste nach dem bei den Ablösungsver- 
ruckfiindig,g, bandlungen ermittelten Werthe verlangen will. 
siungen. In beiden Faͤllen haben die Verpflichteten in der von dem Berechtigten gewaͤhlten 
Weise unverlaͤngt Richtigkeit zu treffen. 
Vierter Abschnitt. 
C. Von der Abloͤsung der Dienstbarkeiten. 
L. 101. 
Der Ablöslich- Die in diesem Geseße enthaltenen Bestimmungen über Ablösung der Dienstbarkeiten 
woinnerwors sollen nur auf folgende Berechtigungen angewender werden: 
ten. a) auf alle Hutungsbefugnisse, sse mögen nun auf Aeckern, Wiesen, Angern, oder in 
Teichen, Forsten, Holzungen, oder auf andern Weidepläßen auszunben seyn; 
b) auf nachstehende Waldberechtigungen: das Beholzungsreche, die Befugnisse zum 
Streuholen, zum Leseholzsammeln, zum Stockroden, zum Harzreißen; 
J) auf die Berechtigungen zum Gras-, Schilf= und Rasenpolen, sowohl in Waldun- 
gen, als auf andern Grundstucken; 
) auf die Berechtigung, den zum Bauen nöchigen Sand und Lehm auf einem srem- 
den Grundstücke zu graben und zu holen, und 
e) auf die Berechtigung, sremde Sceinlager zu benutzen. 
. 102. 
Das Gesetz ist Alle vorstehend genannte Benutzungsarken kommen jedoch in diesem Gesetze nur in so 
uhus = weit in Betracht, als sie Jemanden als eine wirkliche Berechtigung an dem Grundstücke 
ugungen anzu- eines Andern zustehen, und nicht bios bittweise, oder vermöge widerruflicher Verwilligung, 
wenden. ausgeübt werden. 
G. 103. 
Jriefern der- Die Erwerbung der §9. 101. genannten Dienstbarkeiten durch Verträge ist, wie es 
kurtenen känf- S. 6. des Mandats vom 3 0fen Juli 1813, die Waldnebennutzungen und die in den Wal- 
tig noch durch dungen auszuübenden Befugnisse betreffend, bereits wegen einiger derselben bestimme wor- 
ru.–J den ist, von nun an nur inafosern zulássig, als die Verträge darüber schrifilich abgeschlos- 
lentwilligerer= sen und von der Hypothekenbehörde des Grundstücks, an welchem die Berech igung zuge- 
erdnungen er= standen werden soll, genermiget worden. 
Wisgen nerden Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn dergleichen Berechtigurgen auf 
dden Grund letztwilliger Verordnungen erworben werden sollen. 
Die ersolgte Genehmigung der Hypochekenkehörde schließe jedoch die Ablö-barkeie von 
dergleichen Servlcuten nicht aus. Auf Zblösung derselden kann vielmehr, in Gemäsbeit
	        
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