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der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetes, zu jeder Zeic provöocirt werden, insofern
nicht in dem Vertrage ein Zeitraum bestimme worden ist.. binnen welchem eine solche Pro-
vccation unzulässig seyn soll. Es darf jedoch dieser Zeicrraum böchstens ein zwölfjähriger. seyn.
C. 104.
Insoweit und so lange es nicht zur Ablösung der gedacheen Befugnisse kommt, bewen-
det es bei den Einschränkungen derselben, welche in dem angezogenen Mandate vom 30ften
Juli 1813. und in dem Mandate vom 4ten October 1828. die in Hutungssachen anzuwen-
denden Rech.sgrundsäßtze und das darin zu beobachtende Verfahren betreffend, bestimme sind.
L. 105.
Wenn den Besißern mehrerer berechtigter Grundstücke gemeinschaftlich ein Servicue
zustehet, so kann von Einem oder Mehrern derselben nur insofern auf Ablösung angetragen
werden, als ohne erheblichen Nachtheil des Belasteten, oder der übrigen Berechtigten, den
Umständen nach, die Ablösung ausführbar ist. Dann sind die übrigen Servitutenberechtig-
cten entweder verhältnißmäßig rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschränken, oder es ist
ihnen ein verhältnißmäßig geringerer Theil des belasteten Grundstücks dazu einzuräumen.
Wird solchenfalls bei Hutungsbefugnissen die Anzahl des, nach geschehener theilweiser
Ablösung, noch aufzutreibenden Viehes so gering, daß darauf kein Hirte mehr gehalten
werden kann, so müssen die Theilbaber Demjenigen beitreten, was die Mehrheie unter ihnen
der gemeinschaftlichen Hutung halber beschließt.
. 10.
Auf Ablösung von Dienstbarkeiten, von welchen mehrere, verschiedenen Besihern gehö-
rige Grundstücke oder Fluren verschiedener Gemeinden zugleich betroffen werden, können die
einzelnen Belasteten nur dann antragen, wenn es nach der Beschoffenheit dieser Dienstbar-
keit nicht wesentlich ersorderlich ist, daß alle davon betrossenen Grundstücke ihr unterworfen
bleiben, und wenn niche durch die theilweise Ablösung die Dienstbarkeic für die übrigen Be-
lasteten beschwerlicher und für den Berechtigten deren Ausübung schwleriger, oder, selbst
bei geleisteter Encschädigung für die theilweise Aufhebung, minder vortheilhast, oder da-
durch bedeutende Verlegenheicen herbeigeführt werden würden.
9. 107.
Ein Berechtigter kann auf theilweise Abloͤsung einer ihm an mehrern Grundstuͤcken
desselben Belasteten zustehenden Dienstbarkeit nur insofern provociren, als der Antrag auf
saͤmmtliche Grundstuͤcke derselben Art (z. B. die Felder, die Wiesen, die Valdung) ge-
richtet wird.
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Gesetzliche Be—
schraͤnkung der
noch nicht abge-
lösten Servitu-
ten.
Beschränkungen
des Provocati=
onsrechts,.
a) auf Seiten
mehrerer zu-
gleich Berech-
tigter:
b) auf Seiten
mehrerer Bela-
steter;
J%0) wegen der
verschiedenen
Grundstücke des-
selben Belaste-
ten;
æ) auf Seiten
des Belasteten,