Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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C. 108. 
/) auf Seiten Aber auch der Belastete kann den Antrag auf Abloͤsung nur auf saͤmmtliche „nicht 
* auf einzelne Grundstücke derselben Art richten. 
Jedoch ist in Fällen beiderlei Arc (§. S. 107. und 108.) der Antrag auf hheilwelse 
Ablösung ebenfalls nur unter der §. 106. ausgedrückten Voraussetzung zulässig. — 
d. 109. 
Beschluͤsse nach Kann nach den Bestimmungen §J. #S. 105. und 106. nicht eine theilweise, sondern 
Stimmenmehr- nur eine allgemeine Abloͤsung Statt finden, so entscheidet unter den mehrern berechtigten 
beit. oder belasteten Grundstuͤcksbesitzern, sowohl wegen des Antrags auf Abloͤsung, als uͤber die 
im Verfolg eines Abloͤsungsgeschäfts abzugebenden Erklaͤrungen, die Stimmenmehrheit. 
s. 110. 
Berechnung der Die Stimmen der Eigenthuͤmer von Grundstuͤcken, die einer gemeinschaftlichen Dlenst- 
Stimmen. barkeit unterworfen sind, werden nach dem Verhaͤltnisse der Groͤße dieser Grundstuͤcke, die 
Stimmen der Besitzer gemeinschaftlich berechtigter Grundstuͤcke aber nach dem Verhaͤltnisse 
des Autheils, den Jeder an der Servitut hat, berechnet. 
8. 111. 
Gemeinden. Ist eine Gemeinde, als solche, zur Ausübung einer Dienstbarkeic berechtigee, oder ge- 
hört das belastete Grundstück einer Gemeinde, so bat sich diese ebenfalls nach Seimmen- 
mehrheic über die Provocation und über die beim Ablösungsgeschäfte erforderlichen Erblä- 
rungen zu vereinigen. 
Die Berechnung der Stimmen, so wie die Aufbringung der Entschädigungsmittel er- 
folge dann nach demjenigen Verhälenisse, nach welchem die einzelnen Mitglieder vercrags- 
mäßig oder herkömmlich zu den Gemeindelasten beitragen, oder, insofern es sich von einer 
abzulösenden Berechtigung der Gemeinde, oder der Befrelung eines von den einzelnen Ge- 
meindemitgliedern benutzten Gemeindegrundstücks handelt, die einzelnen Gemeindemitglieder 
daran Aneheil zu nehmen hatten. 
Fehle es über dieses Verhäleniß an einer Bestimmung, oder ist dosselbe streitig, so 
sollen, so lange nicht eine andere Vereinigung zu Stande komme, acht Häusler, oder vier 
Gärtner dem Besiter einer Hufe gleich geachtet werden. 
Bei städtischen Communen geschieht die Berechnung nach der Zahl der betheiligten an— 
saͤssi igen Communmitglieder. 
9. 112. 
Abläsian ber Komme es zu Ablbfüung einer Hutungsberechtigung, mie welcher eine bloße Triftgerech- 
Nbenernitu, tigkeit, (Uibertrift, Treibe,) welcher andere Grundstuͤcke unterwersen sind, als Nebenservi-
	        
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