Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 207 ) 
#. 153. 
Wo der Umfang der Theilnahmeberechtigung der einzelnen Gemeindeglieder durch Orcs- 
Gewohnheit, Lokalstatuten, Verkrag oder rechtskräftiges richterliches Erkenntniß bestimme 
ist, geschieht die Theilung nach diesem Maßstabe. 
S. 154. 
Wo aber eine solche Norm niche vorhanden ist, wird bei allen solchen Communen, de- 
ren tändereien blos, oder doch größten Theils in walzenden Grundstücken bestehen, Gleich- 
beit der Tbeilnahmeberechtigung nach den Baustellen angenommen; wo dies nicht der 
Fall ist, diene hingegen die Größe der zu jeder tbeilnahmeberechtigten Baustelle gehörigen 
Ländereien an pflugbarem und Grase-zand, mie Einschluß der Gärcen, nach Ackern, jeden zu 
300 Quadratruthen gerechnet, ohne Rücksicht auf die außerdem dem Besißer etwa zuste- 
benden walzenden Grundstücke, zum Maßstabe; wobei auf jeden Häusler oder Gärtner, 
welcher weniger als zwei Acker besitze, zwei Acker gerechnet werden. Waren jedoch die 
Nutzungen des zur Theilung gelangenden Gemeindegrundstücks von der Arc, daß, ihrer Na- 
cur nach, der größere oder geringere Ländereibesiß auf die Theilnahme der Einzelnen daran 
ohne Einfluß war, so ist auch in den Dorfgemeinden von der Gleichbeie der Theilnahme- 
Berechtigung nach den Baustellen auszugehen. 
. 155. 
Ob ein zur Theilnahme an der Benutzung eines Gemeindegrundstücks berechtigtes Ge- 
meindeglied zeither mehr oder weniger Gebrauch hiervon gemacht habe, als es zu machen 
berechtigt gewesen wäre, hat auf die Größe seines bei der Theilung ihm anzuweisenden An- 
ctheils keinen Einfluß. · 
50156 
Besondere Benutzungsrechte, welche entweder einzelnen Gemeindegliedern, wegen ih— 
rer zum Communverbande gehoͤrigen Besitzungen, oder ganzen Corporationen, insonderheit 
Innungen, vorzugsweise vor den uͤbrigen Betheiligten an einem Commungrundstücke zuste- 
hen, kommen bei dessen Theilung wie Servikuken in Betracht. (G. 147.) 
9. 157. 
Sind dergleichen Communplätze den berechteigeen Corporatlonen und Individuen, wie 
z. B. den Tuchmachern zu Ausstellung der Tuchrahmen, den Seilern zu den Seilerbahnen, 
den Zimmerleuten zu Zimmerplätzen und dergleichen unenrbehrlich, und ist daher eine Ab- 
lösung nicht ausführbar, so muß die Beseltigung des in diesen Berechtigungen liegenden 
Hindernisses der Theilung auf andere Weise, F.B. durch Anweisung eines andern, zur 
Theilung weniger geeigneten Communplatzes, von der Specialcommission versucht, wenn sich 
Besondere rost- 
tive Normen 
für das Thei- 
lungsverhält- 
niß. 
Allgemeines ge- 
setzliches Thei- 
lungsverhält= 
niß. 
Unerheblichkeit 
des Verhältnis- 
ses der bisheri- 
gen factischen 
Theilnahme an 
der Benutzung. 
Berücksichti- 
gung vorzugs- 
weise zugestan- 
dener Benutz- 
ungsrechte. 
Bisherige Ge- 
brauchsrechte 
von Corporatio- 
neu und Indivi- 
duen.
	        
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