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#. 153.
Wo der Umfang der Theilnahmeberechtigung der einzelnen Gemeindeglieder durch Orcs-
Gewohnheit, Lokalstatuten, Verkrag oder rechtskräftiges richterliches Erkenntniß bestimme
ist, geschieht die Theilung nach diesem Maßstabe.
S. 154.
Wo aber eine solche Norm niche vorhanden ist, wird bei allen solchen Communen, de-
ren tändereien blos, oder doch größten Theils in walzenden Grundstücken bestehen, Gleich-
beit der Tbeilnahmeberechtigung nach den Baustellen angenommen; wo dies nicht der
Fall ist, diene hingegen die Größe der zu jeder tbeilnahmeberechtigten Baustelle gehörigen
Ländereien an pflugbarem und Grase-zand, mie Einschluß der Gärcen, nach Ackern, jeden zu
300 Quadratruthen gerechnet, ohne Rücksicht auf die außerdem dem Besißer etwa zuste-
benden walzenden Grundstücke, zum Maßstabe; wobei auf jeden Häusler oder Gärtner,
welcher weniger als zwei Acker besitze, zwei Acker gerechnet werden. Waren jedoch die
Nutzungen des zur Theilung gelangenden Gemeindegrundstücks von der Arc, daß, ihrer Na-
cur nach, der größere oder geringere Ländereibesiß auf die Theilnahme der Einzelnen daran
ohne Einfluß war, so ist auch in den Dorfgemeinden von der Gleichbeie der Theilnahme-
Berechtigung nach den Baustellen auszugehen.
. 155.
Ob ein zur Theilnahme an der Benutzung eines Gemeindegrundstücks berechtigtes Ge-
meindeglied zeither mehr oder weniger Gebrauch hiervon gemacht habe, als es zu machen
berechtigt gewesen wäre, hat auf die Größe seines bei der Theilung ihm anzuweisenden An-
ctheils keinen Einfluß. ·
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Besondere Benutzungsrechte, welche entweder einzelnen Gemeindegliedern, wegen ih—
rer zum Communverbande gehoͤrigen Besitzungen, oder ganzen Corporationen, insonderheit
Innungen, vorzugsweise vor den uͤbrigen Betheiligten an einem Commungrundstücke zuste-
hen, kommen bei dessen Theilung wie Servikuken in Betracht. (G. 147.)
9. 157.
Sind dergleichen Communplätze den berechteigeen Corporatlonen und Individuen, wie
z. B. den Tuchmachern zu Ausstellung der Tuchrahmen, den Seilern zu den Seilerbahnen,
den Zimmerleuten zu Zimmerplätzen und dergleichen unenrbehrlich, und ist daher eine Ab-
lösung nicht ausführbar, so muß die Beseltigung des in diesen Berechtigungen liegenden
Hindernisses der Theilung auf andere Weise, F.B. durch Anweisung eines andern, zur
Theilung weniger geeigneten Communplatzes, von der Specialcommission versucht, wenn sich
Besondere rost-
tive Normen
für das Thei-
lungsverhält-
niß.
Allgemeines ge-
setzliches Thei-
lungsverhält=
niß.
Unerheblichkeit
des Verhältnis-
ses der bisheri-
gen factischen
Theilnahme an
der Benutzung.
Berücksichti-
gung vorzugs-
weise zugestan-
dener Benutz-
ungsrechte.
Bisherige Ge-
brauchsrechte
von Corporatio-
neu und Indivi-
duen.