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Auch dürfen, insofern an einem Orte. uͤberhaupt noch Koppelhutung Statt findet
und solche nicht aufgehoben wird, die Theilstuͤcke derselben ebenfalls unterworfen werden.
ñ. 164.
In dem Falle, wenn mehrere Gemeindeglieder, ruͤcksichtlich des auf sie zusammenge—
kommenen Antheils von einem getheilten Commungrundstuͤcke, unter sich in Gemeinschast
bleiben, wird das auf sie zusammengerechnete Theilstuͤck, Zubehoͤr ihrer Hauptbesitzungen
nach unabgesonderten (idealen) Antheilen, im Verhaͤltniß ihres Nutzungsrechts.
". 165.
Solche in Gemeinschafe bleibende Interessenken sind, hinsichtlich des auf sie zusammen
gekommenen Theilstücks, blos als Miteigenthümer unter einander zu betrachten, ohne in
Bezug auf diese Gemeinschafe die Rechte einer Gemeinde (universitas) zu genießen. Das
Verhäleniß der Anzahl dieser Inkeressenten und der Größe des Gesammebetrags ihrer An-
theile von dem getheilten Grundstücke, im Vergleich gegen die Anzahl der übrigen Gemeinde-
glieder und deren Aneheile, machte hierbei keinen Unterschied.
. 166.
Eine solche Gemeinschaft kann jedoch in der Folge zu jeder Zeit aufgehoben werden;
und zwar finden hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetes ebenfalls Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen.
A.) Bei Ablösungen.
. 167.
Sind bei dem berechtigten Grundstücke Realgläubiger, Lehns= oder Fideicommiß-In-
keressenten, Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren oder Wiederkaufsberechtigee, als dritte
Personen becheilige, so ist, obgleich allen diesen entfernteren Interessenten (§F. 9.) ein Wi-
derspruchsrecht, weder gegen die Ablösung mit Renten, noch gegen die durch Kapitalzah=
lung zustehet, doch wegen der Gebahrung sowohl mit dem gezahlten Kapitale, als mit den
ausgefertigten Rentenbriesen, auf die gedachten entfernteren Interessenken die erforderliche
Rücksicht zu nehmen, und den in nachstehenden §F. 9. 108. bis mie 190. enthaltenen
Vorschriften nachzugehen.
terer
Pertinenzial-
qualität der
Theilstücke, we-
gen deren meh-
rere Theilneh-
mer in Gemein=
schaft treten.
Rechtliche Na-
tur dieses ge-
meinschaftlichen
Besitzes.
Auflösbarkeit—
solcher Gemein-
schaften.
Berücksichti-
gung der Real-
gldubiger und
anderer entfern-
Intercs=
senten des be-
rechtigten
Grundstücks.