Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Doppelte Art 
der Gebahrung 
mit den Renten- 
briefen. 
Realgläubiger, 
wer darunter zu 
verstehen? 
Auspruch der 
Realgläubiger 
an die Kapital- 
zahlung. 
Behörde für 
Wahrnehmung 
dieser Ansprüche 
(210 ) 
65 1168. 
Es stehe nämlich, auch insoweit es auf Wahrnehmung der Rechte enefernterer In- 
teressenten ankomme, in der Wahl jedes Berechtigten, ob er die bei der Ablösung durch 
Geldrente für ihn ausgefertigten Rencenbriefe, als bloße Versicherung über die von ihm zu 
beziehende jährliche Rente, ganz oder zum Theil, behalken und in diesem Falle, zu Sicher- 
stellung der entferntern Interessenten, nach dem Betrage der sicher zu stellenden Summe, 
gerichtlich deponiren, oder veräußern will. 
Im leßtern Falle, so wie, wenn späterhin ein, zu jenem Endzwecke, deponir ge- 
wesener Rencenbrief zur Ausloosung komme, ist wegen der erhaltenen Valuka desselben 
alles Dasjenige zu beobachten, was nachstehend für den Fall bestimme ist, wenn durch 
baare Kapitalzahlung abgelösec wird. 
So ofe daher Rechte entfernterer Inkeressenten wahrzunehmen sind, wird die General-= 
Commission die ausgefertigten Rentenbriese an die zur Wahrnehmung dieser Rechte ver- 
pflichtete Behörde unmittelbar gelangen lassen. Diese hat sodann, je nachdem der Renten- 
Berechtigte sich für das Eine oder das Andere erklärt, entweder den wegen der Kapital= 
Zahlungen gegebenen Vorschriften nachzugehen, oder die Rentenbriefe, insoweit es zur Si- 
cherstellung der entferntern Interessenten nöthig ist, zum gerichtlichen Deposiltum zu nehmen 
und den Rentenberechtigten von Zeit zu Zeit die Coupons zu verabfolgen. 
s. 169. 
Unter Realglaͤubigern sind in diesem Bezuge, so wie uͤberall, wo ihrer in diesem Ge—- 
setze gedacht wird, solche Glaͤubiger zu verstehen, deren Forderungen mit ausdruͤcklichen 
Hypotheken oder andern Realrechten an dem berechtigten Grundstuͤcke versehen sind. Das 
hierbei, nach der erläuterten Proceßordnung ad Tit. 42. J. 8. und ad Tit. 39. J. 11. 
wegen der Auszüge und aller andern Reallasten Statt findende Nealreche ist bierunter niche 
mit zu verstehen. Auch sind solche Personen, welchen, nach dem, die Pfandrechte an unbe- 
weglichen Sachen betreffenden, Mandate vom 4ten Juni 1829. noch fortbestehende still- 
schweigende Hypotheken zustehen, hier niche unter den Realgläubigern mit begriffen. 
S. 170. 
Alle Realgläubiger (6. 169.) haben, nach der Reihenfolge ihrer Priorität, Anspruch 
auf Befriedigung mit den gezahlcen Ablösungskapitalien, oder auf Sicherstellung durch de- 
ren Deposttion bis zu erlangter Befriedigung, insoweit niche der, 9. 192. gedachte Fall 
eintritt. 
Fuͤr Beides hat die Hypothekenbehoͤrde des berechtigten Grundstuͤcks, oder die von der- 
selben zu beauftragende Behörde zu sorgen. Es ist daher an erstere von jeder zu leisten-
	        
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