Deposition in
Staatspapieren.
Dauer der De-
position und
Einruͤcken.
Verfahren we-
gen eiserner
Kapitale.
( 212 )
In beiden unter b. erwähneen Fällen wird angenommen, daß man durch den Ancrag
auf Deposition des Ablösungskapitals die Schuldforderung selbst, von dem Zeitpunkte an,
für gekündige erachte, von welchem an eine Kündigung vertragsmäßig überhaupe statt-
baft ist.
F 175.
Die Deposition kann der Schuldner in Königlich= Sächsischen Staakspapieren, oder
denselben gesetlich gleichgestellten andern öffenclichen Papieren, und zwar insofern sie unter
dem Nominalwerthe stehen, nach dem Courswerthe, den sie zur Zeit der Deposicion haben,
bewirken. ·
Von den deponirten Staatspapieren bezieht der Schuldner waͤhrend der Dauer der
Deposition die Zinsen.
S. 176.
Die Deposition dauert so lange fort, bis der darauf antragende Glaͤubiger seine Be-
friedigung erhalten hat. In diesem Falle ist das deponirte Kapital den spätern Realgläu=
bigern nicht weiter anzubieken, sondern der Berechtigke erhebe es zu freier Verfügung.
Nimmt aber der Realgläubiger blos seinen frühern Ancrag auf Depofttion zurück, ohne
daß seine Befriedigung durch Bezahlung seiner Forderung erfolge ist, so ereten dann die
der Priorität nach folgenden Realgläubiger mic ihren Rechten auf Befriedigung vom
Ablösungskapltale, oder auf dessen fernere gerichtliche Aufbewahrung zu ihrer Sicherstel-
lung (I. 170.) ein.
6. 177.
Wegen der eisernen, auf dem berechtigten Grundstücke unaufkündbar haftenden Ka-
pitalforderungen soll es, bei eintretender Zahlung von Ablösungskapicalien, in dem Falle
keiner besondern Sicherstellung bedürfen, wenn die Prioritäk dieser Forderungen eine solche
ist, daß ste, zu Folge derselben, noch in der ersten Hälfte derjenigen Summe stehen,
welche von dem hierbel, nach dem letzten Kaufpreise, zu berechnenden Werthe des ihnen
unterpfändlich haftenden Grundstücks, nach Abzug des Betrags des abzuzahlenden Ab-
lösungskapicals, übrig bleibe. Stehen hingegen dergleichen eiserne Kapitale, ihrer Priori-
tät nach, nicht innerhalb der ersten Hälste jener Summe, so sollen die zu deren Si-
cherstellung erforderlichen Maßregeln in jedem dergleichen Falle, unker Berücksichtigung der
dabei einrretenden besondern Umstände, speriell ausgemittele werden; und es ist dabel Der-
jenige, welcher die Rechee eines solchen Kapikals zu vertreten hac, zuzuziehen, über die
von ihm alsdann, zum Behuf dieser Sicherstellung, geschehenden Vorschläge und Anträge
aber von dem Landes-Justiz-Collegimm zu entscheiden. «