Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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K. 178. Freie Verfü- 
Haben alle Realgläubiger auf Befriedigung von dem Ablösungskapirale ausdrücklich gung des Be- 
oder stillschweigend verzichtet, oder ihre Befriedigung erhalcen, so verbleibe dem Schuld-= kechtigten über 
die Kapitalzah= 
ner, als Besitzer des berechtigten Grundstücks, dieses Kapital oder der davon übrig ge= lung, wenn die 
bliebene Theil zu eigner freier Verfügung. Realgläubiger 
darauf keine An- 
sprüche machen. 
G. 1479. 
Sind bei dem berechtigeen Grundstücke Lehns= oder Fldelcommiß-Interessenten be= Lehns= oder Fi- 
tbeiligt, so sind die eingehenden Ablösungskapikale allemal zunächst zur Aberagung der deisummit In= 
auf demselben haftenden hypothekarischen Forderungen zu verwenden. etessenten. 
". 180. 
Unter hypothekarischen Schulden sind aber uͤberhaupt hierbei nur diejenigen Schul- Abzahlung der 
den zu verstehen, welche der Besitzer entweder innerhalb des etwa einmal fuͤr allemal san henm 
bestimmten Betrages, bis auf dessen Höhe er, ohne besondere Einwilligung der tehns- 
oder Fideicommiß-Incteressenren, das Grundstück mit Hypotheken belasten kann (das Con- 
sensquantum), oder mit besonderer Einwilligung derselben und jedenfalls mit Consens 
der Lehns. oder Hypotheken-Behörde, aufgenommen hat. 
# 181. 
Der Uiberschuß, welcher sich, nach Tilgung sämmelicher hypokhekarischer Schulden, Verwendung 
von den eingegangenen Ablösungsbapicalen ergiebe, oder, wenn hypothekarische Schulden Pelen mish 
niche vorhanden sind, der völlige Betrag der Ablösungskapikale, verbleibt, bis zur Höhe horothekarlscher 
eines etwa dem Besiber zugestandenen Consensquantums, diesem zur freien Verfügung. Schulden zu 
Es vermindert sich aber solchenfalls das Consensquantum um den Betrag der gesamm- verwenden war; 
ten Ablösungskapicale, ohne Unterschied, ob sie zur Aberagung hypothekarischer Schul- 250 fenehah 
den verwendet oder dem Besitzer zur freien Verfügung überlassen worden sind. guantums; 
6. 182. 
In so weie der Betrag der gesammten eingegangenen Ablösungskaplcale das Con= b.) insbfern 
sensquantum (F. 181.) übersteigc, oder ein solches dem Besißzer überhaupc nicht zu= dieses überstie= 
gestanden ist, müssen diese Gelder entweder zu tehns= oder Fideicommiß. Stämmen gemacht 5/ krln 7 
und mit gnügender hypothekarischer Sicherheic für die lehns- oder Fideicommiß-Interessenten bestimmt it. 
ausgeliehen, oder auf Erkaufung eines zum Lehn oder zum Fideicommiß zu schlagenden 
Grundstücks verwendet werden. 
30“
	        
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