Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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legitimirt zu betrachtenden Personen, worin die Urkunden, worauf deren Legitimation zur 
Sache beruht, angezogen sind, zu erfordern und von diesen Behoͤrden schleunigst zu er- 
halten. 
Letztere haben auch im tause der Verhandlungen vorgehende Veränderungen in den 
Personen der Besizer der Specialcommission anzuzeigen. 
#b. 214. 
Bei rein ökonomischen Geschäfeen und bei Vermessungen ist die Zuziehung des rechts- 
verstaͤndigen Commissars auch dann, wenn sie durch Eroͤrterung streitiger Rechtspunkte 
(§. 212.) veranlaßt wird, nicht schlechterdings erforderlich. 
. 215. 
Die Protocollsührung und die Entwerfung der nöchigen Ausferkigungen und sonstigen 
Schriften gebört in der Regek für denjenigen Commissar, der die Verhandlung selbst zu 
fübren hat, und wenn diese gemeinschaftlich istt, für den juristischen Commissar. Jedoch 
macht die besondere Beschaffenheit dieser oder jener schriftlichen Arbeit Vereinigungen über 
Ausnahmen von dieser Regel zulässig. 
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen vorkommen, werden von 
Beiden unterschrieben. 
. 216. 
Auch die von dem ökonomischen Commissar, als welcher darauf besonders mit zu ver- 
pflichten ist, abgefaßten Protocolle aller Art haben für das Ablösungs= und Gemeinheits- 
Theilungsgeschäft volle Beweiskrafe, dasern sie von den anwesenden Betheiligten mit un- 
cerschrieben sind. 
. 217. 
Die Specialcommission hat alle Anzeigen und sonstige Berichte an die General- 
Commission zu erstatten. . 
. 55218. v 
Die Generalcommission ist eine von Uns, fuͤr die Dauer der Abloͤsungs- und Gemeinheits- 
Theilungsgeschäfte im ganzen Lande, ernannte, aus vier Räthen, von welchen zwei Ju- 
risten und zwei Oekonomen seyn müssen, und einem Präsidenten bestehende, den Special- 
Commissionen vorgesetzte Behörde, welche, so oft sie über Appellationen zu entscheiden har, 
durch Theilnahme zweier Räthe aus höhern Justizcollegien verstärke wird. 
6. 219. 
Die Generalcommission wählt und beauftrage die Personen, aus welchen bei jedem 
Auseinandersetzungsgeschäfte die Specialcommission bestehen soll, bestimmt den Umfang 
c) bei rein sko- 
nomischen Ge- 
schäften und bei 
Vermessungen. 
Protocollfüh- 
rung u. Schrif- 
tenfertigung: 
Unterschrift der 
Aussertigungen. 
Beweiskraft der 
v. ökonomischen 
Commissar auf- 
genommenen 
Protorolle. 
Berichtserstat- 
tungen. 
Die General- 
commission. 
Besteklung der 
Specialcommis- 
sionen durch die
	        
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