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legitimirt zu betrachtenden Personen, worin die Urkunden, worauf deren Legitimation zur
Sache beruht, angezogen sind, zu erfordern und von diesen Behoͤrden schleunigst zu er-
halten.
Letztere haben auch im tause der Verhandlungen vorgehende Veränderungen in den
Personen der Besizer der Specialcommission anzuzeigen.
#b. 214.
Bei rein ökonomischen Geschäfeen und bei Vermessungen ist die Zuziehung des rechts-
verstaͤndigen Commissars auch dann, wenn sie durch Eroͤrterung streitiger Rechtspunkte
(§. 212.) veranlaßt wird, nicht schlechterdings erforderlich.
. 215.
Die Protocollsührung und die Entwerfung der nöchigen Ausferkigungen und sonstigen
Schriften gebört in der Regek für denjenigen Commissar, der die Verhandlung selbst zu
fübren hat, und wenn diese gemeinschaftlich istt, für den juristischen Commissar. Jedoch
macht die besondere Beschaffenheit dieser oder jener schriftlichen Arbeit Vereinigungen über
Ausnahmen von dieser Regel zulässig.
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen vorkommen, werden von
Beiden unterschrieben.
. 216.
Auch die von dem ökonomischen Commissar, als welcher darauf besonders mit zu ver-
pflichten ist, abgefaßten Protocolle aller Art haben für das Ablösungs= und Gemeinheits-
Theilungsgeschäft volle Beweiskrafe, dasern sie von den anwesenden Betheiligten mit un-
cerschrieben sind.
. 217.
Die Specialcommission hat alle Anzeigen und sonstige Berichte an die General-
Commission zu erstatten. .
. 55218. v
Die Generalcommission ist eine von Uns, fuͤr die Dauer der Abloͤsungs- und Gemeinheits-
Theilungsgeschäfte im ganzen Lande, ernannte, aus vier Räthen, von welchen zwei Ju-
risten und zwei Oekonomen seyn müssen, und einem Präsidenten bestehende, den Special-
Commissionen vorgesetzte Behörde, welche, so oft sie über Appellationen zu entscheiden har,
durch Theilnahme zweier Räthe aus höhern Justizcollegien verstärke wird.
6. 219.
Die Generalcommission wählt und beauftrage die Personen, aus welchen bei jedem
Auseinandersetzungsgeschäfte die Specialcommission bestehen soll, bestimmt den Umfang
c) bei rein sko-
nomischen Ge-
schäften und bei
Vermessungen.
Protocollfüh-
rung u. Schrif-
tenfertigung:
Unterschrift der
Aussertigungen.
Beweiskraft der
v. ökonomischen
Commissar auf-
genommenen
Protorolle.
Berichtserstat-
tungen.
Die General-
commission.
Besteklung der
Specialcommis-
sionen durch die