Generalcommis-
sion.
Wirkungskreis
der Generalcom-
mission für das
Geschäft selbst.
Form der Ge-
schäftsbehand-
lung bei der Ge-
neralcommis-
sion.
Verhltniß zu
den Unterbehör=
den.
Oberste Be-
hoͤrden.
Hoͤchste Appella-
tionsinstanzen.
Hoͤchste Be—
schwerdeinstanz.
(224 )
des Auftrags, hat aber deren Werpflichtung niche blos auf den ersten, sondern auch auf
jeden sernern Aufrrag, den jeder Commissar etwa noch späterhin erhalten sollte, zu richten.
6. 220.
Die Generalcommission leicet und beaussichtiget das Verfahren der Specialcommission,
erledigt die dabei zweifelhaft oder streirig gewordenen Punkte und die bei ihr angebrachten
Beschwerden. Sie entscheidet über Recurse (§. 266.) und, in ihrer nach §. 218. er-
weiterten Zusammensetzung, über Appellationen, sowohl gegen Erkennenisse, als gegen das
Versahren, in zweiter Instanz (§F. 268.), und hat überhaupt, neben den Rechten und
dem Wortheil der Interessenten, die diesem Gesetze zu Grunde liegende Absiche der Beför-
derung der andescultur zu berücksichtigen.
C. 221.
In der Generalcommission werden die Geschäfte, sofern nicht besondere, einzelnen
Miegliedern gegebene Aufträge hiervon eine Ausnahme machen, collegialisch verhandelt
und es entscheidet, bei Verschiedenheit der Ansichten, Mehrheie der Stimmenz bei Eleich-
beit der letern, stehe dem Msidenten die entscheidende Seimme zu.
222.
Die Generalcommission bat nicht nur an die Specialcommissionen, sondern auch an alle
Untergerichte Verfügungen zu erlassen.
C. 223.
* in Ablösungs= und Gemeinheitstheilungs-Angelegenheicen sind eheils
ie in oberster Instanz enescheidenden Justizcollegien (I. 224 ils di 1
Minikerien (. 225.). sch Justizcollegien ( .), theils die betreffenden
6. 224.
Bis zu Eintkrite einer veränderten Organisation der Justizpflege entscheidek, in drit-
ker und letzter Instanz, über Appellakionen gegen das Verfahren, das Landes-Justizcolleglum
über Appellationen gegen die Entscheidungen, welche die Generalcommission auf Berufungen
gegen Erkenntnisse der ersten Instanz gegeben har, ein dazu einmal für allemal zu bestim-
mender Senat des Appellationgerichts, und zwar beide Collegien unter Zuziehung eines
der beiden landwirthschaftsverständigen Mitglieder der Generalcommission, welches bei Be-
rathungen und Enescheidungen dieser Ark volles Stimmreche übe.
*½•° ". 225. .
Beschwerden „insoweit sie die Behandlung der bei den Auseinandersetzungsgeschaͤften
zur Eroͤrterung und Entscheidung kommenden Rechtsstreitigkeiten angehen, sie moͤgen nun