Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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gegen die Generalcommission, oder gegen die obersten Justizcollegien gerichtet seyn, sind bei 
dem Justizministerium, alle uͤbrigen gegen die Generalcommission zu richtenden und nament- 
lich diejenigen, welche das Ablösungs= und Gemeinheitstheilungs-Verfahren selbst betreffen, 
bei dem Ministerium des Innern anzubringen. 
s. 226. 
Das Verfahren in den nach diesem Gesetze zu behandelnden Angelegenheiten, so lange 
diese selbst bei der Specialcommission, oder bei der Generalcommission anhaͤngig sind, ist 
im Allgemeinen summarisch, und es haben diese Behörden allenthalben, auch von Amts- 
wegen (ex oflicio), für die Vervollständigung der factischen Uncerlagen, welche zur Ent- 
scheidung nöthig werden können, zu sorgen. « 
.s.227. 
Die Parteien sollen, in der Regel, wenigstens in dem Termine, in welchem die Rechts- 
Verhältnisse, als die Grundlagen der Uncerhandlungen über gegenseitige Auseinandersetzung, 
festzustellen sind, persönlich erscheinen. 
Es Hänge jedoch von dem Ermessen der Specialcommission ab, in Fällen, wo es ohne 
Nachtheil geschehen kann, oder, wo das persönliche Erscheinen eines Beetheiligten allzuschwie- 
rig ist, Ausnahmen davon einereken zu lassen, dagegen aber auch im Fortgange der Sache, 
so oft es ihr nöchig oder nützlich scheint, auf persönlichem Erscheinen zu bestehen. 
F. 228. 
Zuzulassende Seellvertreter müssen gehörig instruirk, und, wo möglich, in der prakei- 
schen Oekonomie erfahren, auch, so ofe ganze Klassen Gleichverpflichteter beim Geschäfte be- 
cheilige sind, aus deren Miete gewähle senn. Gemeinden erscheinen durch Syndicen. 
9. 229. 
Beistände aus der Klasse der Advocaten sind zwar niche ausgeschlossen; die Commis- 
sion kann selbigen jedoch bel persbnlichen Unterhandlungen nach ihrem Ermessen den Zutrite 
versagen, oder sie abereten lassen. Die Gründe der Enefernung ist sie nur der General= 
Commission anzugeben verbunden. 
# 230. 
Alle inländische Mitcel= und Unterbehörden sind verpflicheet, der Generalcommission 
und den Specialcommissionen, auf ihr Verlangen, diejenigen urkundlichen Nachrichten, Rech- 
nungen und abgethanen oder gangbaren Acten, welche auf die Gegenstände der Auseinander= 
setzung Bezug baben, mitzutheilen. Die Rückgabe ist aber, besonders bei Acten über noch 
gangbare Processe, möglichst zu beschleunigen. Insofern in Fällen der letztern Arc die 
Verfahren; 
summarischer 
Charakter dessel- 
ben; Erörter- 
ungen von 
Amtswegen. 
Persönliches 
Erscheinen der 
Parteien. 
Stellvertreter 
und Syndicen. 
Advocaten. 
Verpflichtung 
anderer Behör- 
den zur Mitthei- 
lung von Acten 
und Schristen.
	        
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