Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

□  1  )
Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
Istes  Stuͤck,  vom  Jahre  1832.

 

—1.)  Verordnung,

die  für  das  Sportelwesen  der  Justizimter  und  Königlichen  Untergerichte  zu
treffende  Einrichtung  betreffend;

vom  Z3üsten  December  1831.

Wo9,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

haben,  in  der  Verordnung  vom  7ten  November  dieses  Jahres,  bereits  die  Absicht  zu
erkennen  gegeben,  die  dem  Geheimen  Finanz-Cellegium  zugestandene  Aufsiche  und  oberste
Verwaltung  des  Sportelwesens  bei  den  Justizämtern  und  Königlichen  Unrergericheen  künf.
tig  an  das  Justiz-Ministerium  übergehen  zu  lassen  und  verordnen  nunmehr,  wegen  der
bierunter  zu  treffenden  Einrichtungen,  Folgendes:

.  1.

Es  wird  für  dos  Sxortelwesen  der  Justizämter  und  Königlichen  Untergerichte  eine
eigne  Behörde,  unter  der  Benennung:  ·
„Koͤnigliches  Sportel-Fiscalat“
niedergeletzt  und  dem  Justiz-  Ministerium  untergeordnet,  welche  mit  dem  Anfange  des
konimenden  Jahres  in  Wirksamkeit  treten  und  aus  einer  Rechnungs.  Expedttion,  der  ein
rechtskundiger  Vorstand  vorgesetzt  ist,  bestehen  soll.  1#
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