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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Istes Stuͤck, vom Jahre 1832.
—1.) Verordnung,
die für das Sportelwesen der Justizimter und Königlichen Untergerichte zu
treffende Einrichtung betreffend;
vom Z3üsten December 1831.
Wo9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
haben, in der Verordnung vom 7ten November dieses Jahres, bereits die Absicht zu
erkennen gegeben, die dem Geheimen Finanz-Cellegium zugestandene Aufsiche und oberste
Verwaltung des Sportelwesens bei den Justizämtern und Königlichen Unrergericheen künf.
tig an das Justiz-Ministerium übergehen zu lassen und verordnen nunmehr, wegen der
bierunter zu treffenden Einrichtungen, Folgendes:
. 1.
Es wird für dos Sxortelwesen der Justizämter und Königlichen Untergerichte eine
eigne Behörde, unter der Benennung: ·
„Koͤnigliches Sportel-Fiscalat“
niedergeletzt und dem Justiz- Ministerium untergeordnet, welche mit dem Anfange des
konimenden Jahres in Wirksamkeit treten und aus einer Rechnungs. Expedttion, der ein
rechtskundiger Vorstand vorgesetzt ist, bestehen soll. 1#
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