Androhung von
Geldstrafen und
Rechtsnachthei-
len bei Vorla-
dungen.
Fristen.
Sachversiän-
dige.
Technischer Ap-
parat und der-
gFleichen.
226)
Actenmittheilung ein Hinderniß der Fortstellung eines Processes wird, so wird dadurch der
Fristenlauf für die streitenden Theile, bis zu der vom Richter an die Parteien zu erlassen-
den Benachrichtigung von dem Wiedereinlangen der Acten, unterbrochen.
G. 231.
Die Generalcommission und die Specialcommission sind berechrige, die nöthigen Vor-
ladungen, auf die in den Proceßgesetzen vorgeschriebene Weise, zu erlassen, und darin so-
wohl Geldstrafen, als auch, Iin dem Zwecke der jedesmaligen Ladung begründete, das in
Frage befangene Recht selbst angehende Rechtsnachtheile anzudrohen, und die Verwirkung
der Serafen und Rechtsnachtheile auszusprechen. Wegen Beitreibung verwirkter Geldstra-
fen ist die competente Gerichtsbehörde anzugehen.
6. 232.
Die Bestimmung der Fristen, soweic sie nicht im Nachfolgenden für gewisse Fälle fest-
gesetzt sind, bänge ebenfalls vom Ermessen der General= und der Specialcommission ab.
Die Berechnung derselben geschiehe nach den darüber in den Proceßgesetzen enthaltenen Vor-
schriften.
. 233.
Wird bei dem Geschäfte selbst noch ein besonderer Sachverständiger nörhig, so ist sämme-
lichen Betheiligten die Wahl desselben zu überlassen. Können sich diese darüber nicht ver-
einigen, so bat ihn die Specialcommission zu wählen. Zuziehung mehrerer, von den ver-
schiedenen Parteien zu gestellender Sachverständiger für einen und denselben Gegenstand der
Ermittelung findet eben so wenig Statc, als die Zuziehung eines zweiten, von der Commis-
sion zu wählenden Sachverständigen neben dem von den Parteien gestellten. Die Ver-
pflichtung der Sachverständigen geschieht durch die Specialcommission, für die Dauer des
ganzen Geschäfes, mictelst Abnohme des Handschlags an Eides Statt. Dieselben Bestim-
mungen sind auch auf den Feldmesser anzuwenden, welcher, insofern die Partelen sich niche
über einen andern, vielleicht wohlfeilern Weg zur Ausmitrelung des Flächeninhalts vereini-
gen, zugezogen wird.
Errege im taufe des Geschäsks ein Feldmesser, oder ein anderer Sachverständiger, ge-
gen sich den Verdache der Unzuverlässigkeit, so hat ihn die Specialcommission davon zu ent-
fernen; und es creten sodann wegen seiner Ersetzung durch einen Andern die obigen Vor-
schriften ein.
C. 234.
Für technischen Apparat haben die Sachwverständigen selbst zu sorgen; dagegen sind
die zu Vollziehung ihres Geschäfts nörhigen Gehülfen, z. B. Kettenzieher, von den In-
teressenten zu stellen.