Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Verfuͤgung der 
Generalcommis- 
sion auf einge- 
gangene Provo- 
cationen. 
Verfügung der 
Erceialcommis- 
sson. 
Verhandlungen 
im ersten Ter- 
mine. 
Rücksichtnahme 
auf entferntere 
Interessenten. 
(228) 
selbst abgefaßten Recefse über freie Bereinigungen zur Bestärigung einzureichen sind. Sol- 
che Mnräge aber, welche bei Gelegenbeit der schon anhängigen Auseinandersetzungen. g'c 
werden, —2 in der Regel an die Specialcommission zu richten. 
K. 240. 
Die Generalcommission pruͤse den Antrag, und sindet sie ihn nach den vorhandenen 
gesetzichen Bestimmungen überhaupe statthaft, so ertheilt ste dem Provocaten von dem Ein- 
gange der Propocation. Nachricht, und sordert zugleich die Parteien auf, sich über die Wahl 
von ihnen vorzuschlagender Spectolcommissarien (&. 208.) zu vereinigen, und sich dorüber 
binnen einer vierwöchentlichen Frist bei der Generalcommission zu erklären, welche nach 
Ablauf dieser Frist, es mag ein Vorschlag erfolgt seyn, oder nicht, die Specialcommissa- 
rien ernennc. « 
Diebe-stellteSpecialeommissionkadechieraufdieParteän,unævAngabedesZwecks 
der Verhandlung und Androhung von Geldstrafen, so wie mit der Verwarnung, daß dem 
ausbleibenden Theile das im Termine aufzunehmende Protocoll auf seine Kosten werde zu- 
gefertiget werden, schriftlich vor und beginne das Geschäfe an Orc und Srelle. 
I(. 242. 
Im Termine selbst ha2 die Specialcommission, nach den vorklegenden Materialien, 
die in Frage kommenden Rechte und Werbindlichkeiten mie den Becheiligken durchzugehen, 
und die Erörterungen so lange fortzusetzen, bis sie im Stande ist, einen vollständigen Sach- 
bestand mit Sonderung der verschiedenen Gegenstände zu entwerfen. Sie kann zu diesem 
Behuse jede Art von Auskunse und die etwanigen Beweismittel zur Einsicht verlangen. 
Ist dies bei der ersten Verhandlung, aus unvorhergesehenen Ursachen, nicht möglich, oder 
das Geschäfe an sich zu. weitläuftig, so stehe der Specialcommissson frei, den Termin zu 
reassumiren. 
# 
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechesverhälenisse der bei der Auseinander= 
setzung unmiccelbar betheiligten Parteien, hac die Specialcommission genau zu erörtern, ob 
dabei, rücksichelich der berechtigten oder der verpflichcecen Grundstücke, Personen, welche das 
Eigenchum daran gerichtlich in Anspruch genommen haben (§. 3), Realglaubiger, tehns- 
oder Fideicommiß-Inreressenken, Erbverpachter, Erbzinsberren, Zinsherren, oder Wieder- 
kauföberecheigte, als dricte Personen, betheiligt sind, und zu diesem Behufe die Parteien 
zu Verkegung der die Grunvstücke berreffenden Erwerbsurkunden, so wie anderer über das 
Rechesverhäleniß und das Interesse der genannken dritten Personen vorhandenen Urkunden 
zu veranlassen.
	        
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