Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Fortstellung der 
Sache, wenn sie 
durch Erkennt- 
niß auf Beweis 
oder Anstellung 
sörmlicher Klage 
in den ordentli- 
chen Rechtsweg 
eingeleitet wird, 
vor dem Be- 
zirksamte. 
Sonderung der 
streitigen und 
nicht streitigen 
Punkte. 
Auseinander- 
sekung wegen 
der nicht streiti- 
gen Punkte, mit 
Beiseitesetzung 
der Kreitigen. 
Auseinander- 
setzungsplan. 
Abfassung des 
Reresses. 
(4 230) 
zu besonders anzuberaumenden Termine das Erkenneniß, welches nach zehn Tagen zur 
Rechtskraft gelangt. 
. 240. 
Ist auf Beweis erkannk, so wird die Sache an das Bezirksamte zur Forrstellung 
abgegeben, oder, insofern das Erkenntniß darauf in höherer Instanz ertheile oder bestäcigt 
worden ist, remiceirt. Dieses Amt haa bierauf schrifeliche Notificacionen hiervon an die Par- 
teien zu erlassen, von deren Insinuation an die Beweisfrist läufe. Wird nach Anleikung der 
G. ö. 269. und 270. in höherer Instanz auf Anstellung sormlicher Klage erkannte, so ist 
diese in jedem Falle vor dem Bezirksamce anzustellen. Es werden nämlich die Be- 
zirksaͤmter, sowohl für die Beweisverfahren, als für die förmlichen Klaganstellungen, auf 
welche bei Gelegenheit der Ablosungen und Gemeinheitstheilungen erkanne wird, bierdurch 
mie beständigem Auferage versehen. 
. 250. 
Bei Feststellung der Streiepunkee ist die Erörkerung durch die Specialcommission 
insbesondere mic darauf zu richten: ob es in dem Willen der Interessenten liege und mög- 
lich sei, die Auseinandersehung einstweilen auf die niche streitigen Punkce zu beschränken, 
die streitigen aber zur Enescheidung auszuseßen. 
G. 251. 
Ergiebe sich bei dieser Erörterung, daß die nicht streitigen Punkee mie den streikig ver- 
bleibenden in keinem solchen Zusammenhange stehen, durch welchen eine besondere Aus- 
einandersetung in Betreff der erstern gehindere wird, so ist zu solcher, falls der Provocanké 
es verlange, oder der Provocat nunmehr in Beltreff der niché streitigen Punkete als Pro- 
vocant auftritt, zu verschreiten. 
. 252. 
Ist das Geschaͤft so weit gediehen, daß zur wirklichen Auseinandersetzung verschritten 
werden kann, so hat die Specialcommission, nach dem Ergebnisse der angestellten Eroͤrter- 
ungen, gegebenen rechtlichen Entscheidungen und verabredeten Vergleiche, einen Auseinan- 
dersetzungsplan zu entwerfen. Dieser Plan wird den Interessenten, unter Einraͤumung 
einer ausreichenden Frist, zur abermaligen Erklaͤrung vorgelegt. Dagegen gemachte Er—- 
innerungen werden moͤglichst beseitigt. Streitig bleibende Punkte, welche, nach Lage der 
Sachen, eigentliche civilprocessualische Gegenstaͤnde nicht betreffen, werden von der Spe— 
cialcommission sofort entschieden. Uiber alle diese Verhandlungen wird ein genaues Pro- 
tocoll aufgenommen. 
2 253. 
Dies Protocoll, in Verbindung mit den frühern Verhandlungen und den abgefaßten
	        
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