Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(233) 
8 262. 
Die Generalcommission wird der Administration der Landrentenbank die noͤthigen Aus- 
zuͤge der Abloͤsungsrecesse mittheilen, damit von Seiten der Lokalsteuerbehoͤrden jedes ver- 
pflichteten Grumdstuͤcks, auss welches an die Rentenbank zu uͤberweisende Abloͤsungsrenten 
uͤbernommen worden si find, deren Eintrag in das sokalrenkenkataster erfolgen könne. Die- 
selbe Mittheilung wird auch wegen der bei der Auseinandersetzung vorgekommenen Trennung 
von Grundstücken und Reparticion der Steeuern (JF. 14.) an die oberste Steuerbehörde 
erfelgen. 
F. 263. 
6 Die Generalcommission hat, auf Anrufen des einen oder des andern Theits, die Aus- 
fübrung der im Recesse getroffenen Bestimmungen zu verfügen. Es gehört jedoch, unter 
Berücksichtigung der §. 264. gegebenen Worschriften, nur die erste Ausführung zum Res- 
sort der Generalcommisston; spätere Sereiltigkeieen aber gehören vor den ordentlichen Richter. 
G. 264. 
Rur wegen der, in Folge der Auseinandersetung, noch zu veranstakenden Herstellung 
von Wesen und Triften, sowie von Gräben zu Enewässerung und Bewässerung der 
Grundstücke, wegen Regulirung der Benutzung von Brunnen und andern Gewässern zu 
Viehtränken, und wegen des Kostenpunktes, können innerbalb Jahresfrist noch Verhand- 
lungen, unter Vermittelung der Specialcommission, so wie Entscheidungen derselben Statt 
finden. 
. 265. 
In Auseinandersesungs= Angelegenheicen findee über 
aupe gegen Erkenntnisse . 
lutionen ein doppeltes Rechtsmittel Statt, naͤmlich: baupt ges se und Res- 
a) Recurs und 
b) Appellation. 
G. 206. 
Recurs finder Sca#ke, sobald die fragliche Resolution, oder das Erkenntniß niche rein 
civilprocessualische Angelegenheiten betrifft, d. h. solche, die sich nicht auf das Bestehen oder 
den Umfang der als Gegenstand der Auseinandersehung angegebenen Rechtsverhälenisse, ganz 
oder theilweise, beziehen, sendern wobei diese Rechtsverhälknisse als unbestricten vorausgesetz 
werden, und nur die Auseinandersetzung und Ablösung in Frage kemmt. 
g. 267. 
Mittheilung vom 
Auszügen an die- 
Rentenbankver- 
waltung und am 
die Steuerbe- 
hörde. 
Anträge, in Be- 
treff der Aus- 
führung des Re- 
cesses. 
Binnen Jahres- 
frist noch durch 
die Specialcom= 
mission zu regu- 
lirende Gegen- 
stände. 
Rechtsmittel. 
Recurs. 
Wird der eea9 
eich “ ! a gegen Erkenntniffe, oder in Kraft eines Erkenntnisses (in vim de- Erledigung der 
h escheidungen ergriffen, so muß er binnen zehntaͤgiger Frist geschehen, wenn Recurse
	        
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