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. 297.
Fortdauer aller Alle andere, zwischen Gutsherrschaften und Uncerthanen bestehende Rechtsverhältnisse,
rerstehend nicht deren Aushebung niche 9. 293. und §. 294. ausdrücklich ausgesprochen ist, namentlich
aufgehobenen , . . ,,
Rechte und Ver= nicht nur die auf besondern Erwerbstiteln beruhenden, sondern auch die sogenannten land-
binduchkeiten. üblichen Dienste und andere Leistungen der Unterthanen, unter diesen auch die den Haus-
genossen obliegenden jährlichen sechs Handtage, bleiben unveränderé, unterliegen aber der
Ablösung, nach den Bestimmungen der vorstehenden Abschnicte dieses Gesetzes.
. 208.
Gerichtsbarkeit. Auch wird durch die Aufhebung der Erbunterthänigkeit, an der den Guksherren zuste-
benden Gerichtsbarkeit und allen daraus herfließenden gegenseitigen Rechten und Verbind-
lichkeiten, niches geänderk.
. 299.
Vervslichtuns Die Verpflichtung zum Zwanggesindedienste dauert uͤbrigens bis zu dem naͤchsten, an
su sussne jedem Orte gewöhnlichen Umzugstermine des landgesindes sort. Hiernach, in Verbindung
zum nächsten mit den Bestimmungen des §. 2 95., bestimmt sich der Zeitpunke, von welchem die daselbst
Unzugstermine, erwähntee Entschädigung ganz oder balb zu enrrichten ist.
B. Die Aufhebung des tassikenverhälenisses beereffend.
Mit der Abls- . 300.
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m; Ldsxxitxegke Sobald auf Abloͤsung der Dienste und anderer Leistungen eines Lassiten angetragen
bung des Lassi- wird, muß gleichzeitig die Verwandlung des Laßeigenthums in freies Eigenthum erfolgen.
tenverhaͤltnisses
verbunden wer-
den. g. 301.
Zulässigkeit Auch ohne gleichzeitige Dienstablösung kann sowohl die Herrschafe, als der tassik, auf
derrdinbrs Ku Verwandlung des taßeigenehums in freies Eigenthum ancragen. In Fällen der einen
Lassitenverhält= we der andern Ark ist dieser Provocakion, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
nisses ohne esetzes Fol u
Dienstablösung. G setz Fo ge z geben
s. 302.
Euschsdigung Für die Verleihung des freien Eigenthums soll jeder laßbesißer eine, allen Bestim.
es Laßherrn. mungen des gegenwärtigen Gesetzes über die Ablösungsrenten unterworfene, sährliche Ren-
te, und zwar, wenn der Besib der Nahrung in der Familie fort#erbee, von sieben und
ein halb Procenk, und wenn dies niche der Fall war, von zehn Procene des Reinercrags
der aßnahrung enrrichten.