Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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K. 303. 
Die Ausmittelung des Reinerkrags geschiehe, insofern sich die Inceressenken niche selbst 
darüber vereinigen, nach landwirehschaftlichen Grundsähen von der Specialcommission. 
6. 304.— 
Der ekwa der Gutzherrschafe gehörige Bellaß der Nahrung verbleibt bei letzkerer. 
# . 305. 
Die auf der laßnahrung hafkenden Dienste, Geld= und Naturalleistungen aller Aré, 
ingleichen die Dienstbarkeiten (Servicuten), bleiben bis zur Ablösung derselben unverän- 
dert, sind aber bei Berechnung des Reinerkrags mic in Anschlag zu bringen. 
Dagegen bewendet es, so viel den Wegfall der Erbunterehänigkeit anlange, auch 
rücksichtlich der Lassicen, bei den Bestimmungen der 95. 292. bis mit 299. 
G. 306. 
Durch die Uiberlassung des freien Eigenthums an den taßnahrungen, werden die 
Gutsherrschaften von der bisherigen Verpflicheung, 
a) zur Unterstußzung der tassicen bei Unglücksfällen, 
b) zum Aufbau und zur Reparakur der Gebaude, und 
c) zur Entrichtung der Brandversicherungsbeiträge, 
entbunden. Sie koͤnnen den Werth derjenigen Verbesserungen erstattet verlangen, welche 
sie durch von dem Lassiten verlangte Hauptreparaturen und Neubaue, in der Zeit von 
der Provocation auf Aufhebung des Laßverhaͤltnisses bis zu deren wirklichem Eintritt, an 
den haßgebäuden vorgenommen haben. Jedoch steht solchenfalls es dem tassiten frei, so— 
fort nach erfolgeer Provocation des einen oder des andern Theils, den Ancrag auf Baue 
oder Reparaturen zurückzunehmen. Im Uibrigen aber haben die Gutsherren, bis zu dem 
Zeicpunkte der wirklichen Aufhebung des aßverhälknisses, die obbemerkeen Verbindlichkei- 
cen, ohne Anspruch auf Wiedererstattung, zu erfüllen. 
. 307. 
Alle in §§. 300. bis mie 306. enthaltenen Bestimmungen leiden jedoch auf solche 
einzelne Aecker und Wiesen, welche hier und da von Herrschaften, gegen Zins, auf unbe- 
stimmee Zeic an Unterchonen zur Benutung überlassen worden sind, und an manchen 
Orcen taßäcker oder aßstücke genannt werden, keine Anwendung. 
Ausmittelung 
des Reinertrags 
der Laßnahrung. 
Beilaß. 
Oblasten / wel- 
che durch Aufhe- 
bung des Lassi- 
tenverhütnisses 
nicht in Wegfall 
kommen. 
Verpflichtun- 
gen, deren die 
Gutsherrschaft 
durch Aufhe= 
bung des Lassi- 
tenverhälrnisses 
enthoben wird. 
Uneigentlich so- 
genannte Laß- 
grundstücke.
	        
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