Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(242 ). 
C. Sonstige besondere Bestimmungen für die Oberlausitz. 
Beschraͤnkte An- Ungeachtet das Mandat vom 13ten August 1830, die Bekanntmachung allgemeiner 
ereih Rechesgrundsätze über Frohn= und Dienstsachen für die Oberlausitz niche publicire worden 
Mandats vom ist, so sollen doch die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze, insoweit die abweichenden dor- 
13ten August tigen Verhältnisse ihre Anwendung zulassen, und daher mie gewissen Einschränkungen 
150 und Abänderungen, welche in der Beilage unter D. enthalten sind, bei den Ablösungs- 
Verhandlungen und den dadurch veranlaßcen Enescheidungen streitiger 
Punkte, von den damir beschäftigten Behörden als Grundlage angenommen werden. 
. 309. 
Realrecht Rücksichtlich des Realreches der Ablösungsrenten soll in der Oberlausi alles Dasje- 
der Ablosungs- 
renten. 
nige gelten, was wegen der in der Amesordnung vom Jahre 1611. P. I. S. XXIV. 
Class. I. sub num. 2. erwähnten onerum realium Recheens ist. 
. 310. 
Gesetzlicher Einer besondern 2#u- bebung der §9. 53. erwähnten geseblichen Dienste bedarf es für 
Sanggesiunee die Oberlausitz niche„, da sie daselbst schon bis jetze niche Scace gefunden haben. Mit 
liche Wachdien= dem Zwanggesindedienste kommt aber auch die Verbindlichkeit der Unrerthanenkinder, von 
ste. den vier Jahren, welche sie, nach der in den unterm 7ten April 1780. publicircen Gene- 
ral-Innungsartikeln, Kap. I. §J. 1. enchallenen Bestimmung, ebe sie ein Handwerk lernen 
dürfen, bei der landwirkhschafe zu dienen haben, zwei bei der Gerichksherrschafe abzudie- 
nen, in der Oberlaufiß unbedinge mic dem §. 292. ausgedrückten Zeitpunkte in Wegfall. 
F. 311. 
Verücksicte Da bei Ablosung der auf bisherigen #aßnahrungen lastenden Dienste und andern tei- 
1 dei Able stungen der unenegeldliche Gebrauch des dabei befindlichen, der Herrschafe zugebörigen 
sungder auf is= Beilasses, als eine nach §. 69. in Abzug zu bringende Gegenleistung anzusehen ist, und 
berien iu sich der Kapikalwereh dieses unenegeldlichen Gebrauchs gegen den Wereh des Beilasses 
den Dienste und selbst aufhebt, so ist blos der Betrag der abzulösenden Dienste und sonstigen teistungen, 
anderer Leisun= ohne Abzug dieser Gegenleistung, von den tassiten zu gewähren, ungeachtee, 
6. nach §. 304., der Beilaß in ihr Eigenehum übergeb#. 
6. 312. 
A Da das §. 104. und 121. angezogene Mandat vom Aten October 1828 nicht mit 
in die Oberlausis erlassen worden ist, so kommen die gedacheen belden Paragrapben da-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.