Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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selbst nur rücksichtlich des Mandals vom 30ften Juli 1813, dis Waldnebennußungen cc. 
betreffend, zur Anwendung. 
K. 313. 
Aus demselben Grunde ist der vorstehend, am Schlusse des s. 122. erwähnee zwolf- 
jährige Besitzstand von der Publication des gegenwärtigen Gesetzes rückwärks zu berech- 
nen, dem 124 ten Sphen aber, ungeachtert das daselbst angezogene Mandat vom 4ten Oc- 
tober 1828 in der Oberlausitz niche publicirt ist, dennoch auch daselbst Anwendung zu 
geben. 
S. 314. 
Anstate der Bestimmungen der 99. 150. und 151., ist in der Oberlausitz anzuneh- 
men, daß die Theilnahmeberechtigung der Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener bei 
Theilung von Gemeindegrundstücken, ohne den daselbst gemachten Unterschied, lediglich va- 
nach zu beurtheilen ist: ob und in wiefern ihren Stellen an jedem Orte bisher eine Be- 
rechtigung zur Theilnahme an der Benuhung des Gemeindegrundstücks zugestanden hage. 
An die Seelle der Beslimmungen des G. 169. (rice in der Oberlausitz die Fest- 
setung: daß in diesem Geseße allenehalben unter Realgläubigern nur die Inhaber an 
Immobilien ausdrücklich bestellter Pfandrechte aller Ark, im Gegensatze der stillschweigen- 
den Hypotheken und der in der obangezogenen Stelle der Amesordnung erwähnren one- 
rum realium, zu verstehen sind. · 
5.316. 
Die Bestimmungen §. 197. finden in der Oberlausis mie der einzigen Abänderung 
Anwendung, daß der Pachter eines bisher, vermöge der Erbunterehänigkeik, zum Gesin- 
dediensizwange berechcigt gewesenen Gutes, als Entschädigung für dessen Wegfall, die Hälfee 
der vorstehend G. 295. bestimmeen Rencen zu erhalten hat. 
5. 317. 
Mit Ausnahme der vorstehend 0 S. 308. bis mit 316. bestimmten Abänderungen, 
sind alle Vorschriften dieses Gesehes, wiewohl die in 9#. 14. 15. und 18. enehaltenen, 
unter Berücksichtlgung der besondern Steuerverfassung dieses Landestheils, auch in der 
Oberlausiß anzuwenden. 
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S 104. und 
121. in der 
Oberlausitz. 
Berechnung des 
zwölffährigen 
Besitzstandes bei 
Ablösung von 
Schafhutungs- 
befugnissen. 
Theilnahmebe- 
rechtigung der 
Geistlichen, 
Schullehrer und 
Kirchendiener 
bei Gemeinheits- 
theilungen. 
Wer in der 
Oberlausitz un- 
ter Realgldubi- 
gern zu verstehen 
sei. 
Entschäbigung 
des Pachters für 
den weggefalle- 
nen Gesinde- 
dienstzwang. 
Anwendbarkeit 
aller übrigen Be- 
sitmmungen in 
der Oberlausitz
	        
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