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selbst nur rücksichtlich des Mandals vom 30ften Juli 1813, dis Waldnebennußungen cc.
betreffend, zur Anwendung.
K. 313.
Aus demselben Grunde ist der vorstehend, am Schlusse des s. 122. erwähnee zwolf-
jährige Besitzstand von der Publication des gegenwärtigen Gesetzes rückwärks zu berech-
nen, dem 124 ten Sphen aber, ungeachtert das daselbst angezogene Mandat vom 4ten Oc-
tober 1828 in der Oberlausitz niche publicirt ist, dennoch auch daselbst Anwendung zu
geben.
S. 314.
Anstate der Bestimmungen der 99. 150. und 151., ist in der Oberlausitz anzuneh-
men, daß die Theilnahmeberechtigung der Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener bei
Theilung von Gemeindegrundstücken, ohne den daselbst gemachten Unterschied, lediglich va-
nach zu beurtheilen ist: ob und in wiefern ihren Stellen an jedem Orte bisher eine Be-
rechtigung zur Theilnahme an der Benuhung des Gemeindegrundstücks zugestanden hage.
An die Seelle der Beslimmungen des G. 169. (rice in der Oberlausitz die Fest-
setung: daß in diesem Geseße allenehalben unter Realgläubigern nur die Inhaber an
Immobilien ausdrücklich bestellter Pfandrechte aller Ark, im Gegensatze der stillschweigen-
den Hypotheken und der in der obangezogenen Stelle der Amesordnung erwähnren one-
rum realium, zu verstehen sind. ·
5.316.
Die Bestimmungen §. 197. finden in der Oberlausis mie der einzigen Abänderung
Anwendung, daß der Pachter eines bisher, vermöge der Erbunterehänigkeik, zum Gesin-
dediensizwange berechcigt gewesenen Gutes, als Entschädigung für dessen Wegfall, die Hälfee
der vorstehend G. 295. bestimmeen Rencen zu erhalten hat.
5. 317.
Mit Ausnahme der vorstehend 0 S. 308. bis mit 316. bestimmten Abänderungen,
sind alle Vorschriften dieses Gesehes, wiewohl die in 9#. 14. 15. und 18. enehaltenen,
unter Berücksichtlgung der besondern Steuerverfassung dieses Landestheils, auch in der
Oberlausiß anzuwenden.
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S 104. und
121. in der
Oberlausitz.
Berechnung des
zwölffährigen
Besitzstandes bei
Ablösung von
Schafhutungs-
befugnissen.
Theilnahmebe-
rechtigung der
Geistlichen,
Schullehrer und
Kirchendiener
bei Gemeinheits-
theilungen.
Wer in der
Oberlausitz un-
ter Realgldubi-
gern zu verstehen
sei.
Entschäbigung
des Pachters für
den weggefalle-
nen Gesinde-
dienstzwang.
Anwendbarkeit
aller übrigen Be-
sitmmungen in
der Oberlausitz