Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 253) 
Für die volle 1sojahrige Neubauperiode war, mit vuͤife der Tabelle A., die jährliche Rente ausge— 
mittelt af « « . ....2,631246Thtk 
Fuͤr die kuͤrzere erstere, naͤmlich Wjaͤhrige, mittelt sie fich sleichergesialt aus auf 55,879857 Thlr. 
Die sich zwischen beiden ergebende Differenz von... 3333248611 Thlr. 
ist die im Gesetzentwurfe erwähnte. - 
  
UmnundendermaligenKapitalwerthdieserbiszumAblaufederersternkürzcrnBauperjodezuge- 
waͤhrenden Differenzrente zu ermitteln, multiplicirt man sie mit der in der Tabelle B. bei der Zahl von 
20 Jahren stehenden Rentenzahl von: 14,474748. Diese Multiplication, (bei welcher man in dem Pro- 
ducte von der rechten nach der linken Hand wieder so viel Ziffern, als Decimalen, abschneidet, als beide 
Fackoren deren zusammengenommen haben, also in diesem Falle 12 Liffern, weil jeder Factor 6 Decimalen 
hat)) siellt sich mithin, wie folgt: 
Die jährliche Differenzrente: 
multiplicirt mit 
— 
— — 2 
* – 
00 
Thlr. 
r 
  
2 
212 . 
53248611 22 2 222 
giebt: 770,760225575028. Thlr. 
Dieses Resultat, welches, mit Beibehaltung von 5 Decimalen, 770 r/#/#% Thlr. beträgt, ist also der 
sub f. erwähnte dermalige Kapitalwerth der Differenzrente. 
2 
SS—.— 
———— 4 
————— 
PTorosoSIrmn 
  
Diesen Kapitalwerth nach Vier vom Hundert in eine fortlaufende Rente verwandelt, (zu welchem Be- 
huf man blos mit t 25 fü bio ldiren, oder noch kürzer, mit #### zu multipliciren brauche, giebt (770,76023 
183,0 
mal x#) Thlr. = —## Thlr. — 30,8304092 Thlr. und diese sind derjenigen Rente gleich, welche 
die Gemeine wegen der erstern kürzern Neubauperiode jährlich fortlaufend mehr geben müßte. 
Werden nun nach §. 76. sub g. die gefundenen beiden Renten, nämlich: 
30,830400 Thlr. oder: 30 Thlr. 20 Gr. — P. 
und 2,6312446 2 15 -- 2 Zoddbr, 
so ist die Summe: 33,401655 Thrr. = 33 Thlr. 11 Gr. 2 Pf. 
dersenigen Rente gleich, welche diese Gemeine jedes Jahr zu entrichten hat, um ihrer Dienffpflicheigkeit 
für Neubaufrohnen für alle folgende Jahre überhoben zu seyn. 
  
  
  
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