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D.
Einschränkungen und Abänderungen,
mit welchen das Mandat vom 13ten August 1830. die Bekanntmachung all-
gemeiner Rechtsgrundsätze über Frohn= und Dienstsachen betreffend,
bei den Abldsungsverhandlungen und den dadurch veranlaßten Entscheidungen
streitiger Punkte als Grundlage angenommen werden soll.
d.
An die Stelle des 1sten F. tritt folgende Bestimmung:
„In der Oberlausitz gilt die Rechtsvermuthung, daß jedes Fusticalgrundstück auf
den Dörfern der durch vorstehendes Gesetz aufgehobenen Erbunterthänigkeit unterlegen
habe, und daher jeder Besitzer eines solchen noch dermalen zu vollen landüblichen
Diensten verpflichtet sei.“
„Jede, über die Grenzen dieser Vermuthung hinaus in Anspruch genommene
Berechtigung zu Frohnen, Diensten und andern Leistungen muß besonders erworben
sehn und deren Erwerbung daher bewiesen werden.“
„Ebenso bedarf es aber auch des Beweises, wenn Jemand behauptet, daß die,
vermöge jener Rechtsvermuthung, auf einem Grundstücke haftenden, vollen landüblichen
Oienste durch Vertrag oder Verjährung ganz oder zum Theil in Wegfall gekommen
seien, oder eine Beschränkung oder Veränderung erlitten haben.“
„Inwiefern die Verhältnisse zwischen den zu Frohnen und Diensten Berechtigten
und den hierzu Verpflichteten durch Erbregister, Urbarien, Recesse oder sonstige Ver-
träge, unter welchen Namen sie auch immer vorkommen mögen, oder durch Verjäh-
rung, oder durch rechtskräftige Entscheidungen näher bestimmt sind, da ist diesen
Bestimmungen, insoweit sie nicht, wie g. 13. geschehen ist, ausdrücklich aufgehoben sind,
und die unbedingte Anwendung der gesetzlichen Vorschrift anbefohlen ist, auch ferner-
hin nachzugehen. Wo aber dergleichen Bestimmungen fehlen, da sollen subsidiarisch
die nachfolgenden Grundsätze bei Entscheidung der darüber entstehenden Rechtsstreitig-
keiten angewendet werden.“
b.
Da es in der Oberlausih besondere Arten gesetzlicher Dienste nicht giebt, und
namentlich die gesetzlichen Baudienste und Wachdienste, wie sie in den alten Erblan-