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den den Unterthanen nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen obliegen, diesem Lan-
destheile fremd sind, der aus der Erbunterthaͤnigkeit geflossene Dienstzwang aber und
die wegen der Schutzunterthanen bestandene gesetzliche Vormiethe, durch vorstehendes
Gesetz aufgehoben worden sind, so findet in der Oberlausitz der ganze Abschnitt unter
B. keine Anwendung. Vielmehr sind lediglich, wiewohl mit den nachbemerkten Aus-
nahmen, die Bestimmungen des Abschnitts unter A. auf alle in der Oberlausitz vor-
kommende Arten von Frohnen, mit Inbegriff der landuͤblichen Dienste anzuwenden,
jedoch mit Berücksichtigung der die drei Unterabtheilungen unter I. II. und III. be-
zeichnenden Uiberschriften.
c.
Da das zu Ende des 9. 3. angezogene Mandat vom 14ten September 1822. in
der Oberlausitz keine Gesetzeskraft hat, so kommt der letzte Saß dieses gen. von den
Worten an:
„Uibrigens bewendet es u. s. w.“
dort nicht zur Anwendung. r
Auch kommen die §.5. 18. 19. 20. und 21. nicht mit zur Berücksichtigung.
e.
Ungeachtet die F. 31. angezogenen Gesetze in der Oberlausitz nicht publicirt sind,
so ist doch, da die hier einschlagenden Vorschriften jener Gesetze daselbst schon laͤngst
als Gewohnheitsrecht gegolten haben, auch dieser ganze F. in der Oberlausitz gleich-
falls anzuwenden.