Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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91. 
(258 ) 
Beschraͤnkung der kuͤnftigen Erwerbung von Diensten u. s. w. durch Vertraͤge. 
Ausnahme davon. 
Theilweise Abloͤsung. 
Ausuͤbung des Provocationsrechts durch die Verpflichteten; 
a.) Faͤlle, wo der Einzelne provociren kann. 
b.) Faͤlle, wo die Provocation von einer ganzen Klasse der Verpflichteten aus- 
gehen muß. 
Faͤlle, wo solches nur von einer ganzen Gemeinde geschehen kann. 
Aufbringung der Abloͤsungssumme durch Gemeinden. 
Gemeindebeschluͤsse daruͤber nach Stimmenmehrheit. Berechnung der Stimmenmehrheit. 
Beschluͤsse verpflichteter Klassen. 
Abloͤsung der den Haͤuslern obliegenden Leistungen. 
Abloͤsung der den Unangesessenen obliegenden Leistungen. 
a) durch Rente; 
b.) durch Kapitalzahlung. Ablösung durch einzelne Hausbesitzer. 
Befreite Grundstücke. 
Ausübung des Provocationsrechts durch den Berechtigten. 
Allgemeine Grundsätze über die Art der Abschätzung. 
Abrechnung der Gegenleistungen. 
Besondere Grundsätze über die Dienste und Frohnen, mit Ausnahme der Baudienste. 
Grundsätze über Abschätzung der unter a. angegebenen Klasse von Diensten. 
Grundsätze über Abschätzung der unter b. angegebenen Klasse von Dsensten. 
Abschätzung der ungemessenen Dienste. 
Verwandlung der ungemessenen Dienste in gemessene. 
Antrag auf Verwandlung außer dem Falle der Ablösung. 
Baudienste. 
Ablösung der Erbpachtsqualität. 
Verbot fernerer Erbpachtscontracte. 
Ablêsung der auf Erbpachts-Grundstäcken haftenden Dienste u. s. w. 
Ablösung der einem Erbpachts-Grundstücke zu leistenden Oienste u. s. w. 
Verwendung des Ablösungskapitals. 
Ablösungsfälle bei Erbzins= und Zinsgrundstuͤcken. 
Lehnwaare (Lehngeld). 
Abschätzung der Laudemialpfliche. 
Fortsetzung. 
Würderung der lehngeldpflichtigen Grundstücke. 
Ablösungsrente der in gewissen Fällen zu entrichkenden Lehnwaare. 
Ablösungsrente der in gewissen bestimmeen Jeiträumen zu entrichtenden Lehnwaare. 
eitpunkt, von welchem die Ablösungsrente zu laufen anfängt. 
Einleitungen zur Ablösung der Laudemialpflicht sollen zur Zeit nur auf beiderseitigen 
Antrag erfolgen. 
Abschätzung des Natkuralzehnten. Fleischzehnten.
	        
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