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c. In Verwaltungs-Angelegenheiten ressortiren die Infanterieschulen von derjenigen Intendantur,
in deren Bezirk sie sich besenden. Die Unteroffizierschule zu Potsdam macht hierin eine Ausnahme,
indem bei ihr die obere Leitung der Kasernen-Verwaltung der Intendantur des Garde-Korps,
die Bearbeitung der Kassen= und der übrigen ökonomischen Angelegenheiten der Intendantur
der 1. Garde-Infanterie-Division zusteht.
d. Hinsichtlich der Invaliden= und Anstellungs-Angelegenheiten unterstehen die Infanterieschulen
demjenigen General-Kommando, in dessen Befehlsbereich sie sich befinden, die Unteroffizierschule
zu Potsdam aber dem General-Kommando des Garde-Korps.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Munitions= und Waffen-Angelegenheiten, soweit hierüber nicht
besondere Bestimmungen ergangen sind, bezw. noch ergehen werden.
e. In Angelegenheiten des Sanitätsdienstes ressortiren die Jfanterieschulen von den Korps-General=
Aerzten derjenigen Armee-Korps, deren Intendanturen die Bearbeitung der unter c. gedachten
Angelegenheiten obliegt.
f. Alle auf Verpflegung, Bekleidung und Marsch Bezug habenden Angelegenheiten, einschließlich
derjenigen der Offiziere, werden durch direkte Kommnnikation zwischen den Infanterieschulen und
den Truppentheilen erledigt.
Zum 1. Januar jeden Jahres machen die General--Kommandos, sowie die Inspektion der Jäger 10. Namhaft.
und Schützen dem Inspekteur der Infanterieschulen diejenigen Offiziere ihres Befehlsbereichs namhaft, welche bung oo
sich zum Dient bei den Infanterieschulen (vergl. 4. 3—e) vorzugsweise eignen, unter Angabe der Art der Infanterie= bebufsueber-
schule und des besonderen Dienstzweiges, für welchen die Betreffenden qualifizirt erachtet werden. Veifung an
hab Hierbei ist zu bemerken, ob die bezeichneten Offiziere verheirathet sind und welches Patent dieselben oshnn.
aben.
Die Vorschläge der General-Kommandos sind in der Regel nur für das laufende Jahr maßgebend.
Die der Allerhöchsten Bestimmung unterliegenden Kommandirungen und Ablösungen von Offizieren u. Komman.
erbittet der Inspekteur durch die Gesuchslisten. Bei Anträgen auf Kommandirungen zu den Infanterieschulen D#u#n an,
auf Grund der Vorschläge der General-Kommandos 2c. hat er zuvor bei den betreffenden Truppentheilen Offtzlere bei
anzufragen, ob die seiner Seit namhaft gemachten Offiziere noch abkömmlich sind. denAnsen-
In sinngemäßer Weise ist von dem Inspekteur zu verfahren, wenn er in einzelnen Fällen die «
Kommandirung solcher Offiziere z den Infanterieschulen Allerhöchsten Orts erbittet, die ihm nicht durch die
General-Kommandos 2c. vorgeschlagen sind, deren Qualifikation für den Dienst bei einer Infanterieschule er
aber auf anderem Wege ersh#en hat.
Des Weiteren stellt der Inspekteur durch die Gesuchsliste alle diejenigen Anträge, die der Allerhöchsten
Entschließung vorbeholten sind. Ist für dieselben auch das Einverständniß des Truppentheils erforderlich
(Abschiedsgesuche, Gesuche um den Konsens zur Verheirathung, außergewöhnliche Gesuche), so muß die
Zustimmung des letzteren rechtzeitig herbeigeführt sein.
Die der Allerhöchsten Entscheidung unterliegenden Gesuche der nur zu den Lehrkursen der Militär-
Schießschule und der Militär-Turnanstalt kommandirten Offiziere, einschließlich der Hülfslehrer, werden durch
die Gesuchslisten der Truppentheile zur Erledigung gebracht.
Die Kommandirung der Hülfslehrer der Militär-Schießschule wird durch den Inspekteur herbei-
geführt, welcher sich dieserhalb direkt an die General-Kommandos 2c. wendet.
Die Ablösung der etatsmäßigen Mitglieder der Militär-Schießschule ist einige Zeit vor dem für
die Ablösung in Aussicht genommenen Termin beim Kriegs-Ministerium in Anregung zu bringen.
Die Bestimmungen über die Kommandos zu den Lehrkursen der Militär-Schießschule werden all-
jährlich durch das Armee-Verordnungs-Blatt zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die zu den einzelnen Kursen der ilie Tunnanstal zu kommandirenden Offiziere vertheilt der
Inspekteur, nach der näheren Anweisung des Kriegs-Ministeriums, auf die Armee-Korps, auf Artillerie,
Pioniere, Jäger, Train und Marine und zeigt den General-Kommandos bezw. den General-Inspektionen
der Artillerie und des Ingenieur-Korps, den Inspektionen der Jäger und Schützen und des Trains, sowie
v Kaiserlichen Admiralität die Zahl der aus ihrem Befehlsbereiche zu den Kursen zu kommandirenden
ziere an. *½m“ # ·
Die Heranziehung der Hülfslehrer zur Militär-Turnanstalt bewirkt der Inspekteur, welcher sich zu
diesem Zwecke mit den General-Kommandos 2c. in Verbindung setzt.
Bald nach dem Zusammentritt der Lehrkurse der Militär-S iesschule und der Militär-Turnanstalt
reicht der Inspekteur Alerhöchsten Orts eine namentliche Liste der als Hülfslehrer, sowie der übrigen zur
Betheiligung an den Kursen kommandirten Offiziere ein.
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