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zu erstattenden Berichte und Anzeigen, und alle sonst bisher dahln zu richken gewesene
Gesuche und Eingaben in Bezug auf das Sportelwesen, vom 1sten Januar 1832 an, bei
dem Sportel-Fiscalare einzureichen, mit alleiniger Ausnahme der Berichte wegen des
Erlasses von Sporteln, welche unmitcelbar an das Justiz-Ministerium zu richten sind.
6. 8.
An das Sportel-Flscalae ist sich auch von gedachtem Tage an wegen Verabfolgung
der, G. 4. 20. und 33. des Regulativs erwähnten, Kanzlei-Bedürfnisse an schematisirten
Begen zu Kostenverzeichnissen, Quittungen, Erinnerungszetteln 2c. zu verwenden.
Dagegen haben
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die Amtehauprleute ihre Berichte über die von ihnen vorgenommenen Revisionen der
Sportelcassen nunmehr an das Justiz-Ministerium zu erstatten.
. 10.
Unbeschadet der améshaup'mannschaftlichen Revisionen kann in Zukunse die Unter-
suchung der Sportelcassen von Zeit zu Zeit durch den angestellten Sportelfiscal ge-
schehen.
. 1 1.
Beschwerden über das Sportel-Fiscalat sind bei dem Justiz-Ministerium anzubrin-
gen; wogegen auf Appellatienen gegen Verfügungen und Anordnungen desselben Bericht
zum Landes-Justizcollegium zu erstatten ist.
Dresden, am 31sten December 1831.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Julius Traugott Jakob von Koönneritz.
v. S.