Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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. V. 
Entsteben über das Befugniß, zu wählen oder gewähle zu werden, begründee schei- 
nende Zweifel, so wird der Wahlcommissar sich auf das Sorgfältigste über alle dabei zu 
beachtende Thatsachen unterrichten. Er wird, wenn diese Thatsachen nicht notorisch sind, 
sich obrigkeitliche Zeugnisse zu verschaffen suchen, und sonst die nörhigen Belege und Be- 
weismittel sammeln. Partheilos und freimüthig, auch möglichst vollständig wird er das 
Ergebniß, wenn der Zweisel sich nicht erledigt, in dem F. 5 k. des Wahlgesetzes bemerk- 
ten Falle, der Wahlversammlung, in andern Fällen, nach §F. 10., der Regierungsbehörde 
zur Enescheidung vortragen. Er wird in diesen letztgedachten ällen die Berichtserstattung, 
vorzüglich wenn die Wahltage schon angesetzt sind, mäöglichst beschleunigen, und vor dem 
Eintritte des Wahltages die Entscheidung der Behbörde zu erhalten sich bemühen. Ge- 
linge ihm dieses nicht, so wird er, vorbehältlich der zu erwartenden Entscheidung über 
die zweiselhaft gewordene active, oder passive Wahlfähigkeic einzelner Personen, die Wahl- 
handlung ihren Fortgang nehmen lassen. 
V. VI. 
Es ist zu erwarten, daß Jeder, wem durch das Vertrauen seiner Mitbürger der 
ehrenvolle Ruf zum Abgeordneten zu Theil wird, nur ungern sich demselben entziehen 
wird, wenn ihm auch, nach §. 18. des Wohlgesetzes , ein gültiger Eneschuldigungsgrund 
zur Seite steht. 
Sollte aber dennoch der Fall der Ablehnung der Wahl vorkommen, so ist dies von 
dem Commissar unverzüglich der Landesdirection anzuzeigen. 
G. VII. 
Eben so hat der Wahlcommissar, wenn ein auf mehrfache Arc zum Abgeord- 
neten Gewählter die, nach 9. 21., abzugebende Erklärung mündlich oder schriftlich an ihn 
gelangen läße, solche sogleich und zwar, im Falle der Hauptbericht, mit den vollständigen 
Abten, nia) sofort zum Abgange gebracht werden kann, besonders, der Landeödirection 
anzuzeig. . 
K. VIII. 
Als ansässig (vergl. #. 5 a. 50. und 76. des Wahlgesetzes) kann auch bei den 
städtischen und bäuerlichen Wahlangelegenheiren, (wie in Ansehung der Rittergüter im F. 
27. des Wahlgesetzes ausgesprochen ist,.) in der Regel nur Derjenige betrachtet werden, 
welcher mit seinem Grundstücke ganz, oder zu seinem Ancheile wirklich beliehen ist. Sollee 
hin und wieder eine besondere örtliche Verfassung, oder sonst ein eigenthümliches Verhäle- 
niß es mic sich bringen, daß, des Eigenthumsrechts an einem unbeweglichen Besitzthume 
unbeschadet, der Besitzer die Lehn noch nicht erhalten häcte, b, oder niche erhalten könnte, 
so wird die betreffende Regierungsbehoͤrde uͤber die Frage der Ansaͤssigkeit, insoweit die 
active und passive Wahlfaͤhigkeit davon abhaͤngt, auf desfallsige Berichtserstattung ent-
	        
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