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. XVII.
Insofern der Wahlcommissar nicht voraussehen, oder doch mie einiger Wahrscheinlich-
keit vermuthen kann, daß in dem von ihm zu respicirenden städtischen Wahlbezirke der,
im 6. 57. des Wahlgesehes erwähnte Fall, wo sich eine Ergänzung der erforderlichen An-
zahl der, in Beziehung auf Ansäßigkeic, zu Abgeordneten Wählbaren nöthig machen wür-
de, wirklich eintreten werde, kann auch die eventuelle Ausmitcelung der nur subsi-
diarisch für wählbar zu erklärenden Höchstbesteuerten unker den Ansäßigen ausgeseßze blei-
ben. Glaubt aber der Commissar deren Herbeiziehung für wahrscheinlich hHalten zu müssen,
so steht es ihm ausnahmsweise frei, jene subsidiarische Ausmittelung auf angemessene Art,
(indem er z. B. diejenigen Hausbesiter, deren Seeuerquantum nur 8 — 10 Thaler be-
crägt, anhangsweise verzeichnen läße,) zu Abkürzung des Geschäfts, gleich anfänglich mie
anzuerdnen.
S. XVIII.
Der Commissar hae bei der, wegen Ausferkigung der Listen, zu erlassenden Verfügung
(I. XI.) die Obrigkeicen, in Ansehung der, nach §. 58. des Wahlgeseßes, erforderlichen
Verzeichnisse der Grundsteuern, auf die, bereits unker dem 25st8en Januar dieses Jah-
res, aus dem Ober-Sceuer-Collegio ergangene, hier unter C. beigesügte Anordnung und
den §. 59. des Wahlgesetzes zu verweisen. In Ansehung der Nichrangesessenen aber
sind die Obrigkeiten auf das im §. 58. des Wahlgesebes vorgeschriebene, jedoch auf die,
. 60. des Wahlgesetzes, vergl. mit dem nachstehenden §. XXI. dieser Verordnung, be-
nannten Personen eben so wenig, als auf die, als Hausbesißer, Wählbaren zu erstrek-
kende Erforderniß der Anmeldung aufmerksam zu machen, und zu unverzüglicher Erlas-
sung der desfallsigen Aufforderung (s. XX.) zu veranlassen.
S. XIX.
Unter die, nach J. 56. No. 1. und §. 58. des Wahlgesetzes, bei Bestimmung des
Census der städtischen Hausbesiger, zu berücksichtigenden Grundsteuern gehören, außer den
Schock= und Quatember-Abgaben, welche zum Steuer-Aerario und resf-. zunächst zu dem
Lekal-Quatember-Quanto erhoben werden, auch
9) die, nach der Accisordnung vom Jahre 1707, und den neuern Vorschriften, na-
mentlich der General-Accisordnung vom Jahre 1824. §. 50. ff., von städtischen
Grundstücken zu den Acciseinnahmen zu entrichtenden Realabgaben, und
1b) die Cavalerie-Verpflegungsgelder, insofern dergleichen von den, innerhalb des städ-
tischen Weichbilds, oder Communalbezirks gelegenen Grundstücken entrichtet werden.
Dieselben Abgaben kommen bei den, im §F. 56. des Wahlgesetzes unter No. 4. er-
wähnten „directen Real- und Personal-Landesabgaben,“ in der Eigenschaft
von Realabgaben, in Betrachtung. Als Personalatbgaben sind hier die Personensteuer-
und solche Quatember-Beiträge zu betrachten, welche mit keinem Immobiliar-Besitzthume,
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