Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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oder demselben gleich zu achtenden Gerechtsamen in Verbindung stehen, und daher niche 
schon bei den Realabgaben in Ansaß kommen. Trank-, Mahl= und Fleisch= Steuer ist zu 
den directen Abgaben einer oder der andern Art eben so wenig zu rechnen, als die Ser- 
visabgaben, das nach §. 43. der Generalaccis-Ordnung vom Jahr 1824. zu encrich- 
tende Nahrungsgeld, Straßenbaugelder und andere dergleichen Leistungen. 
. XX. 45 
Bei Erlassung der vorstehend (XVIII.) erwähnten Aufforderung kann sich des unter 
D. beiliegenden Formulars, unter den etwa nöthigen Modisicationen, bedient werden. Die 
Aufforderung ist an dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Orte der betreffen- 
den Stadt, wenigstens 14 Tage vor Eintritt des präclusivischen Termins, anzuschlagen 
und, nach dessen Ablauf, mie der af-= und Refirions-Registratur versehen, zu den von 
der städtischen Obrigkeit zu haltenden, dem Commissar, auf dessen Verlangen, mitzuthei- 
lenden Akten zu bringen. Auch ist sie immittelst wenigstens zweimal in dem tobalblatte 
derselben, oder, wenn ein solches daselbst nicht erscheint, einer benachbarten Stade öffent- 
lich bekannt zu machen. 
. XX I. 
Was in §. 60. des Wahlgesetzes für die Stadeverordneten sestgeseßzt ist, leider, 
nach Inhalt des, unter dem 10ten August 1831. an die Stände ergangenen Decrets, 
(zu 9. 58. Landeagsakten Bd. IV. S. 2263.) auf die provisorischen Communreprä= 
sencanken keine Anwendung. 
6. XXU. 
Bei der, nach §. 62. des Wahlgesetes, dem Cemmissar obliegenden Ausfertigung der 
Bezirksverzeichnisse ist sich eines ähnlichen Formulars zu bedienen, wie bei den öf- 
fenclich bekannt zu machenden Ortsverzeichnissen. (G. XV.) 
III. Anweisung für die Wahlen der Abgeordneten des Bauernstandes. 
. XXIII. 
Die Häusler auf dem Lande sind, wenn sie auch Felder, Wiesen, Gärten, oder an- 
dere Grundstücke, — bei ihren Häusern, oder besonders, — nicht besitzen, und wenn 
sie auch in ihrer Gemeinde, nach deren gegenwärtiger Verfassung, niche Gemeinderecht 
baben, nach S. 76. des Wahlgesetes, von der Scimmberechtigung niche auszuschließen. 
. XXIV. 
Der Census eines Wahlcandidaten des Bauernstandes ist nach dem Seeuer-Quanio 
desselben zu berechnen, es möge solches von einem einzigen, oder von mehrern, in verschie- 
denen Wahlabeheilungen, oder Wahlbezirken gelegenen Landgrundstücken zu entrichten seyn. 
Dieses Zusammenschlagen beziehe sich auch auf die, außerhalb des Kreises oder Lan- 
destbeils, jedoch im Königreiche Sachsen, gelegenen Grundstücke des Wahlcandidaten.
	        
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