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. XXV.
Bei Berechnung des im #. 83. des Wahlgesebes erwähneen Seeuerbetrags kommen,
so viel die Quatembersteuern bekrifft, blos die von den Grundstücken zu enoricheen-
den, oder, wie auch im §. 95. bemerkt ist, die Grund-Quacember-Beiträge in Ansaßz
Blos persönliche Nahrungs-Quatember-Beiträge bleiben daher hierbei unbe-
rücksichtigec.
Doch werden, insofern das mit bestimmten Quatemberbeiträgen belegee Gewerbe, z.
B. bei Schank-, Brau-, Fleischbank-, Back-, Schmiede= und andern dergleichen Ge-
rechesamen, als Realrecht, auf dem Grundstücke haftek, diese Beiträge, gleich den ei-
gentlichen Grund-Quatember-Beiträgen, bei Berechnung des Sceuer- Quanu berücksich-
tige. G. XIX) XXVI
Der Commissar veranlaßt die mit der Leitung des Wahlgeschaͤfts beauftragte Obrig-
keit, die ihm, nach . 85. des Wahlgesebes, zur Prüfung vorzulegende Grundliste, nach
dem unter A. für die Städte hier beigefügten Formulare, ebenfalls in zwei Abtheilungen,
jedoch unter den erforderlichen Modificakionen, zu fertigen. Bei den, nach §. 90. des
Wahlgesetzes, öffentlich auszuhängenden Ausferkigungen der Wahllisten, sind jedoch die
oben 9I. XV. gemachten Bemerkungen, so wie überhaupc bei den Wahlen für den Bauern-
stand, alles Dasjenige ebenfalls in Obacht zu nehmen, was vorstehend wegen der städti-
schen Wahlen bemerkr ist, insoweit es auf jene Anwendung leidet.
6. XXVII.
Der §. 90. des Wahlgesetzes schreibt zwar die Aushängung der Wahllisten an den
Orten des Wahlbezirks vor. Es ist dieses jedoch nicht so zu verstehen, als ob an
jedem Orte des Wahlbezirks auch die Wahllisten anderer Wahl abtheilun gen, als der-
jenigen, zu welcher der Ort gehoͤrt, auszuhaͤngen waͤren.
. XXVIII.
Wegen Berücksichtigung sowohl derjenigen Rittergutsbesitzer, welche, außer den zum
Rittergutscomplexe gehbrigen Grundstücken, auch Grundstücke der im 9. 76. des
Wahlgesetzes gedachten Art besißen, als auch derjenigen Gutsbesitzer, deren Güter über-
haupt nicht, wenn sie schon Befreiungen und Vorrechee einer oder der andern Art genie-
ßen, den Rittergütern beigezählt werden können, haben die Commissarien die Vor-
schriften des Wahlgesetzes, besonders der §J. J. 76. 83. 95. und 96. desselben in An-
wendung zu bringen.
Wenn sich in dieser Beziehung Anfragen darüber, ob ein Grundstück zu dem Ritter-
Gutscomplexe gehöre, oder ob ein Gut für Rittergur zu achten sei, nöchig machen,
so baben sie sich damit zunächst an die Kreisvorsihenden, oder deren Stellvertreter zu wen-
den, welche, insofern sie nicht sofort selbst die ersorderliche Auskunfe zu geben vermögen,
deshalb an die Landesdirection Bericht erstatten.
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