Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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II.) Stimmberechtigte, welche nicht schon in der vorstehenden ersten 
Abtheilung dieser Liste vorkommen. 
Hier sind dieselben Spalten, wie in der ersten Abgeheilung dieser Liste, beizubehal- 
ten. Es unterscheidet sich aber diese zweite Abtheilung von der ersten dadurch, daß für 
dieselbe diejenigen Einwohner übrig bleiben, die zwar, nach §. 5. des Wahlgesetzes, stimm- 
berechtigt sind, deren Ansässigkeit in der Scade oder deren Weichbilde aber niche 
die beiden, im 9. 55. bemerkeen Eigenschaften hac, daß sie nämlich 
a.) in einem Hause in der Scade, oder deren Weichbilde besteht, und 
b.) die Enterichtung von wenigstens 10 Thlr. — — an Schocken und Grund- 
Quatembern, oder audern, nach VWerschiedenheie der einzelnen Landestbeile, 
üblichen Grundsteuern mit sich bringt. 
Uiber beide Umstände muß die berreffende Spalte der liste ausreichende Auskunfe 
geben. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die, nach §. 60. des Wahlgesetzes, in 
die erste Abtheilung dieser giste zu bringenden Personen, wenn sie auch sonst in die 
zweite Abthe#llung der Liste gehören würden, in jener und niche in dieser aufge- 
führt werden.
	        
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