Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 294) 
B. 
Stadt J. 
Liste 
der zu städtischen Abgeordneten Wählbaren vom Jahre 1832. 
I. Als Hausbesitzer Wählbare. 
E- ist hier dieselbe Spaltenabtheilung, wie in der ersten Abtheilung der Liste unter A. 
zu beobachten, welche uͤberhaupt hier zum Grunde zu legen ist. Das Wahlgesetz bringt 
es mit sich, daß, wer nicht zur Ernennung, als Wahlmann, befaͤhigt ist, auch in gegen— 
waͤrtige Abtheilung der Liste unter B. nicht aufgenommen werden kann. 
Es bleiben aber in dieser, so wie in der nachstehenden zweiten Abtheilung dieser 
Liste, Diejenigen weg, 1.) welche noch nicht das 30ste Altersjahr zuruͤckgelegt haben (§. 8. 
des Wahlgesetzes); 2.) welche in ausländischem activen Dienste stehen (§. 9.); 3.) welchen, 
insofern sie blos als Hausbesitzer wählbar sind, die §. 56. des Wahlgesetzes unrer 1 be- 
merkte dreijährige Ansässigkeit, oder welchen, in Ansehung ihrer sonstigen Wählbar- 
keit, eine der §. 56. unter a. b. und c. bemerkten Eigenschafcen abgehen. 
In der Spalte a. wird der laufenden Nummer des gegenwärtigen Verzeichnisses die 
Nummer aus der (tiste A. eingeklammere beigefüge, z. B. „No. 36. (42.) Neumann, 
Joh. Georgen 2c." 
II. Wählbare, deren Befähigung nicht auf dem Besitze eines Hauses 
in der Stadt, oder deren Weichbilde beruhé. 
In dieser Abcheilung werden die beiden Spalten e. und f. in eine zusammengezogen, 
unter der Ausschrist: „Gründe der Wählbarkeit.“ In derselben wird bei jedem Namen 
speciell bemerkt, welcher der im §. 56. des Wahlgesetzes unter 2. 3. und 4. bemerkeen 
Gründe der Wählbarkeic, oder ob mehrere derselben zugleich eintreten. 
  
 
	        
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