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C.
Das unterm 24sten September v. J. erlassene Wahlgesetz verordnet
C. 58.
daß, Behufs der Anfertigung der Wahlliste, von den Einnahmebehörden Verzeich-
nisse der Schock-- und Quacemberabgaben, oder andern Grundsteuern der angesessenen
Einwohner gefertige werden sollen,
ingleichen
C. 59.
daß vor dem, zu Erwählung der Abgeordneken, bestimmten Termine, zuerst von den
Steuer-Untereinnahmen ein (in schriftsässigen Orten, von den Ortsobrigkeiten zu be-
sorgendes) Verzeichniß derjenigen, bierbei in Betracht kommenden Einwohner zu fer-
tigen sei, welche die §. 95. benannten Steuerbelträge an Schocken und Grundqua-
tembern und Cavalerie-Verpflegungsgeldern entrichten. Dabei sei zugleich zu be-
merken, wenn der Einnahme bekannt ist, daß ein Elnwohner noch an andere Steuer-
Einnahmen Abgaben der genanncen Art enrrichtet.
Da nun, nach der von der Königl. Landesdirection anher ertheilten Nachricht, die
für den bevorstehenden Landtag erforderliche Abtheilung der Wahlbezirke für die Wahl der
Abgeordneten der Städte und des Bauernstandes nächstens vollständig erfolge seyn wird,
so macht sich nunmehr die Anfertigung der 9 58. und 59. des Wahlgesetzes vorgeschriebe-
nen Verzeichnisse der Grundsteuern, zum Behuf der Wahllisten, erforderlich.
Dem Antrage der tandesdirection gemäß, wird daher der rc. Kreiseinnahme 2c.
aufgegeben, an die sämmtlichen Amts-Steuereinnahmen, Patrimonial-Gerichtsbehörden und
Stadträthe dahin sofore Verfügung zu erlassen, daß die, nach Maßgabe des Wahlgesetzes,
erforderlichen Individual-Steuerverzeichnisse schleunigst ausgefertigt und, soviel die Städte
betriffe, bei den Staderäthen, soviel die bäuerlichen Besitzungen aber anlangt, bei der Kreis-
Einnahme, zur Verabfolgung an die demnächst zu ernennenden Commissarien, in mäöglichsi
kurzer Frist, bereit gehalten werden.
Dreoden, am 25sten Januar 1832.
Königl. Sächs. Obersteuer-Collegium.
An Freiherr von Fischer.
sämmtliche Kreiseinnahmen «
und die
Stifts-Steuereinnahme
zu Wurzen.
Die Landtagswahlen betr.
Carl Wilhelm Schmieder.