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SZusätze
zu der von der Königlichen Landesdirection unterm 24sten März 1832 be-
kannt gemachten Instruction für die, zu Leitung der Wahlen von Landtags-
Abgeordneten für die Städte und den Bauernstand in den Kreislanden, ernann-
ten Commissarien, in Bezug auf deren Anwendung in der Oberlausi.
1.
Ir allen denjenigen Fällen, in welchen, nach der von der Königlichen tandesdirection
bekanntgemachten Instruction, die Bescheidung der Königlichen Landesdirection einzuholen
ist, baben die oberlausitzischen Commissarien zur Koniglichen Oberamts-Regierung zu
berichten.
2.
Die I6. XVIII., XIX. und XXV. erleiden in Bezug auf die Oberlausitz folgende
Abaͤnderung:
. XVIII.
Der Commissar hat bei der wegen Ausfertigung der Listen zu erlassenden Verfügung
die Obrigkeiten, in Ansehung der nach §F. 58. des Wahlgesetzes nöthigen Verzeichnisse der
Grundsteuern aufzufodern, diese Verzeichnisse aus den kokal-Steuercatastern ungesäumt
anfertigen zu lassen und an ihn einzusenden, auch dabei auf die im G. 59. des Wahlge-
sehßes enthaltene Verordnung zu verweisen. In Ansehung der Nichrangesessenen rc.
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Uneer die, nach §. 56. No. 1. und §9. 58. des Wahlgesetzes, bei Bestimmung des
Census der städtischen Hausbesißer zu berücksichtigenden Grundsteuern gehören:
I. bei den Wierstädten:
die eigentlichen und so benannten Grundsteuern, nach dem lokalen Ausschreiben auf das
Jahr 1832;
II. bei den tandstädten und der Seydau:
a) die Rauchsteuer, und zwar bei Königsbrück, Pulsnitz, Elstra, Weißenberg, Bern-
stadt und bei der Seydau nach dem achtfachen, bei Ostrib hingegen nach dem siebenfachen
Betrage einer einfachen Steuer;