Dieser Buͤrgerausschuß soll bestehen:
a) aus den provisorischen Communrepraͤsentanten,
b) aus einer gleichen Anzahl von der Buͤrgerschaft, auf dieselbe Weise, wie die erstern
aus ihrem Mittel gewaͤhlten Personen, wobei die Ersatzmaͤnner der Communrepräsentanten,
insoweit sie niche schon als wirkliche Communrepräsentanken an die Stelle früher abgegan-
gener eingetreten sind, gewählt werden können.
In der Stade Dresden bleibt dagegen die Wahl des neuen Stadtratbes den dasigen
provisorischen Communrepräsentanten allein überlassen.
S. 2.
Diejenigen Mitglieder der bisherigen Staderäthe, welche dabei niche für die neuen Penstonirung
Rathsstellen gewähle werden, sind von ihrer städrischen Gemeinde, so lange sie nicht eine * eeder
mit einem gleichgroßen Dienstgenusse verbundene Anstellung sinden, mie einer der bisheri= Stadtrathe.
gen Dauer ihrer Dienstzeit angemessenen, nach den §F. 3. folgenden Bestimmungen zu be-
rechnenden Pension zu versehen, insofern lediglich diese Veränderung in der Verfassung
den Anlaß zu ihrer Entlassung giebe, und niche etwa in ihrer bisherigen Amtführung
Gründe vorhanden sind, welche auch unter den bisherigen Verhältnissen ihre Entlassung
ohne Pension bei der vorgesebten Behörde genügend rechtfertigen würden.
S. 3.
Zeitherigen Rathsmiegliedern, welche sich ihren gegenwärtigen, oder ahnlichen Stel= Bestimmungen
len im Stadtrathe noch fernerhin unterziehen wollen, aber zu solchen nicht wieder erwähle ree Se-
werden, ist eine Pension oder Absindung, nach Verhältniß ihres dermaligen Amieseinkom- Betragé, der
mens, wenn sie solche in Anspruch nehmen, zu bewilligen und deshalb Folgendes zu Abfindung und
beobachten: des Wegfalls der
a) Sie können im Falle einer noch niche dreijährigen bisherigen Amtsführung Pensien.
ein Drittheil,
im Falle einer laͤngern, als dreijährigen bisherigen Amtsfuͤhrung, die
jedoch zwölf Jahre noch nicht übersteigt, die Hälfte,
im Falle einer noch längern, jedoch vier= und zwanzig Jahre nicht überstei-
genden Amtirunzszeit, zwei Drircheile, und
im Falle einer das vier= und zwanzigste Jahr übersteigenden Amtirungszeic
drei Viertheile des zeitherigen Amtseinkommens, als lebenslängliche Pen-
sion, verlangen.
Bei diesfallsiger Berechnung der Dienstjahre ist niche blos auf das Ame, das
der zu Pensionirende beim Auscrikte bekleidet, sondern auch auf die Jahre, welche
er früher in dem Raths-Collegio selbst, oder in einer Rathsexpedition als Officiant
gedient hat, Ruͤcksicht zu nehmen.
b) Den nicht wieder erwaͤhlten, zur Pensionirung geeigneten, vormaligen Rathsmit-
gliedern steht es frei, statt der Pension den vollen Betrag ihres zeitherigen Dienst-
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