Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Dieser Buͤrgerausschuß soll bestehen: 
a) aus den provisorischen Communrepraͤsentanten, 
b) aus einer gleichen Anzahl von der Buͤrgerschaft, auf dieselbe Weise, wie die erstern 
aus ihrem Mittel gewaͤhlten Personen, wobei die Ersatzmaͤnner der Communrepräsentanten, 
insoweit sie niche schon als wirkliche Communrepräsentanken an die Stelle früher abgegan- 
gener eingetreten sind, gewählt werden können. 
In der Stade Dresden bleibt dagegen die Wahl des neuen Stadtratbes den dasigen 
provisorischen Communrepräsentanten allein überlassen. 
S. 2. 
Diejenigen Mitglieder der bisherigen Staderäthe, welche dabei niche für die neuen Penstonirung 
Rathsstellen gewähle werden, sind von ihrer städrischen Gemeinde, so lange sie nicht eine * eeder 
mit einem gleichgroßen Dienstgenusse verbundene Anstellung sinden, mie einer der bisheri= Stadtrathe. 
gen Dauer ihrer Dienstzeit angemessenen, nach den §F. 3. folgenden Bestimmungen zu be- 
rechnenden Pension zu versehen, insofern lediglich diese Veränderung in der Verfassung 
den Anlaß zu ihrer Entlassung giebe, und niche etwa in ihrer bisherigen Amtführung 
Gründe vorhanden sind, welche auch unter den bisherigen Verhältnissen ihre Entlassung 
ohne Pension bei der vorgesebten Behörde genügend rechtfertigen würden. 
S. 3. 
Zeitherigen Rathsmiegliedern, welche sich ihren gegenwärtigen, oder ahnlichen Stel= Bestimmungen 
len im Stadtrathe noch fernerhin unterziehen wollen, aber zu solchen nicht wieder erwähle ree Se- 
werden, ist eine Pension oder Absindung, nach Verhältniß ihres dermaligen Amieseinkom- Betragé, der 
mens, wenn sie solche in Anspruch nehmen, zu bewilligen und deshalb Folgendes zu Abfindung und 
beobachten: des Wegfalls der 
a) Sie können im Falle einer noch niche dreijährigen bisherigen Amtsführung Pensien. 
ein Drittheil, 
im Falle einer laͤngern, als dreijährigen bisherigen Amtsfuͤhrung, die 
jedoch zwölf Jahre noch nicht übersteigt, die Hälfte, 
im Falle einer noch längern, jedoch vier= und zwanzig Jahre nicht überstei- 
genden Amtirunzszeit, zwei Drircheile, und 
im Falle einer das vier= und zwanzigste Jahr übersteigenden Amtirungszeic 
drei Viertheile des zeitherigen Amtseinkommens, als lebenslängliche Pen- 
sion, verlangen. 
Bei diesfallsiger Berechnung der Dienstjahre ist niche blos auf das Ame, das 
der zu Pensionirende beim Auscrikte bekleidet, sondern auch auf die Jahre, welche 
er früher in dem Raths-Collegio selbst, oder in einer Rathsexpedition als Officiant 
gedient hat, Ruͤcksicht zu nehmen. 
b) Den nicht wieder erwaͤhlten, zur Pensionirung geeigneten, vormaligen Rathsmit- 
gliedern steht es frei, statt der Pension den vollen Betrag ihres zeitherigen Dienst- 
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