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Sammlil ung
der
Gesetze und Veroördnungen
für das Königreich Sachsen.
16 Stück, vom Jahre 1832.
F*28.) Verordnung,
die Aufnahme von Bevöolkerungslisten betreffend;
vom 15ten Mai 1832.
S. Königliche Majestäre und des Prinzen Mitregeneen Koönigliche
Hoheit, haben,
in Betrache, daß die, durch die Generalverordnung vom 1 9ten August 179 1. vorge-
schriebene, jährliche Cinreichung von Ernte-Ercrags= und Vorrakhs-Consignationen den davon
gehofften Nutzen nicht geleistet, und die eben daselbst angeordneten jährlichen Consumenten-
Verzeichnisse, theils wegen ihrer innern Einrichtung, theils wegen des bei ihrer Fertigung
stattgefundenen mangelhaften Verfahrens, die nöthigen sichern Ergebnisse nicht gewährt ha-
ben, gleichwohl genaue und zuverlässige Uibersichten der Bevölkerung des ganzen Landes
und seiner einzelnen Theile eine unentbehrliche Grundlage für die Verwaltung sind, und
dieses Bedürfniß besonders bei den in Folge der neuen Landesverfassung zu treffenden Ein-
richtungen, namentlich bei der genauen Regulirung der Wahlbezirke, bei der Bildung der
Mittelbehörden und mancherlei Verbesserungen im Communal-, Schul= und Gewerbwesen
noch dringender hervortritt,
Sich bewogen gesunden, die Ernte= Ertrags= und Vorraths-Consignationen ganz in
Wegfall bringen, den Consumenten-Werzeichnissen aber eine zweckmäßigere Einrichtung
geben, das bei deren Fertigung zu beobachtende Verfahren genauer bestimmen und hier-
über allenthalben Folgendes verordnen zu lassen:
S. 1.
Sämmtliche Bestimmungen der Generalverordnung vom 19ten August 1791. (zweite
Fortsetzung des Cod. Aug. Tom- I. S. 1003.) werden vom laufenden Jahre an außer
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