Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

c) 
ch) 
(10) 
einkommens auf drei Jahre, in unzertrennter Summe, als Absindung im Gan- 
zen, zu fordern. Sie müssen sich aber darüber binnen vier Wochen nach der vorzu- 
nehmenden Rathswahl, durch welche ihr Austricé herbeigeführe wird, erklären. 
Widrigenfalls können sie nur die Pension fordern, wenn niche die Commun-= 
Repräsentanten oder Stadtverordneten auch noch späterbin geneige seyn sollen, ihnen 
jene Abfindung auf dießfallsigen Antrag zuzugestehen. 
Die Pension richtet sich lediglich nach der Höhe des Einkommens, wie dasselbe zu 
der Zeic, als das bisherige Rathsmitglied durch die Wahl neuer Rathspersonen 
seiner Stelle enthoben wird, beschaffen gewesen ist, niche nach dem frühern, höhern 
oder geringern Betrage. 
Nur der gewöhnliche, in der zeitherigen Verfassung der Stade begründete 
Rathswechsel macht hierbei eine Ausnahme. Zwischen dem Einkommen der amt- 
führenden Mitglieder, und dem ihrer ruhenden Collegen, wird nämlich ein Durch- 
schniec gezogen, so, daß die letteren gegen die ersteren nicht zurückgesetzt werden. 
Wenmn jedoch zu der vorstehend angegebenen Zeic in einem Raths-Collegio, we- 
gen eingekretener und nicht wieder zur Besetzung gediehener Vacanzen, durch 
Vertheilung der vacanten Sportel= und Accidenzien-Antheile unker die übrigen 
Mitglieder, das Einkommen der Einzelnen sich nur zufällig vermehrt haben sollee, 
so ist bei Berechnung des Dienstertrags dieser außerordentliche Zuwachs in Ab- 
zug zu bringen. 
Bei Berechnung des zeitherigen Amtseinkommens wird auch auf die Sporteln, 
Naturaldepucake, Dienstwohnungen und dergleichen Bezüge, niche aber darauf 
Rücksiche genommen, was ein Rathsmitglied als Vergücung für Verlege, z. B. 
an Reisekosten, Auslösungen, Abschreibegebühren 2c. oder, was es blos zuföllig, 
oder wegen außerordentlicher Bemühungen, z. B. bei der Kriegsschulden-Reguli- 
rung, wegen tLeitung oder Beaufsichtigung ungewöhnlicher Baue 2c. zu beziehen 
gehabe hat. 
J)ODas Diensteinkommen von solchen Nebenämtern, welche nicht etwa, ihrem Zwecke nach, 
- 
blos cemporair sind, und den Rarhsmitgliedern entweder auf tebenszeit, oder doch 
auf so lange, als ein Jedes seine dermalige Seelle im Rathe bekleiden würde, 
übertragen gewesen sind, wird bei obgedachter Berechnung als ein Theil des Amts- 
einkommens betrachtet. 
Wiedererwählte Rathsmitglieder können verlangen, in Räcksiche ihres Dienstein- 
kommens und ibrer Stellung im Raths-Collegio oder Seadegerichte, in ein, ihrem 
vorigen ähnliches Verhältniß gesetze zu werden. 
Wer jedoch, wenn auch seinen desfallsigen billigen Anforderungen auf eine, nach 
dem Ermessen des Commissars, zu bestimmende ausreichende Ure Gnüge geleister
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.