Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

2 
In den von den Milikairbehörden zu fertigenden besondern Bevölkerungslisten wird auch 
künfeighin aufgeführt werden: 
der gesammte active Bestand der Armee, mit Einschluß der Adjukanten Sr. Königli- 
chen Majestät und der Königlichen Prinzen, der gesammte Etat des Cadettencorps und der 
Artillerieschule, einschließlich aller bei denselben angestellten Officianten, das beim Haupt- 
Zeughaus mie Wagenhaus, beim kaboracorium, bei den Pulvermühlen, dem Bohrwerke und 
Commissariale angestellte Personal, das Milikair-Gouvernemenc zu Dresden samme der 
ihm untergebenen Eisenstrafanstale, und das ganze auf der Festung Königstein befindliche 
Personal. 
Hiernaͤchst 
das Kriegs-Ministerlum mie seiner Kanzlei und dem Kriegs-Zahlamte, so wie mie 
seinen Dependenzen, den sämmtlichen Militair-Magazinen, der Milikair-Apocheke und dem 
Medicamenten-Depot, dem Garnison-Hospical zu Dresden, der allgemeinen Milicair-Vor- 
raths-Anstalt und der Garnison-Caserne zu Dresden; 
das General-Kriegsgerichts-Collegium mit seiner Kanzlei; 
die General-Musterinspection, und 
das Milicair-Oberbauamc. 
In den Milicairkabellen werden auch sämmtliche Weiber und Kinder, ingleichen alle 
Domestiken der darin verzeichneten Personen mic ausgeführt. Dagegen sind alle andere 
in deren Haushaltungen mie lebende Verwandee und sonstige Personen in den Orts-Be- 
völkerungslisten aufzunehmen, eben so alle enclassene Milicairpersonen und Angebörige ver- 
storbener Militairs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.