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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
17/6s Stück, vom Jahre 1832.
S —— — —
M 30.) Veror dnung,
die Behandlung armer, auf der Reise begriffener Kranken betreffend;
T
vom 16/en Mai 1832.
D. Vorschristen der Generalverordnungen vom #ten April 1772. und vom Stes
Juli 1789. Cod. Aug. 2te Fortsesung, Th. I. S. 637. und 977.) wegen Behand-
lung kranker, auf der Reise begriffener Armen, namentlich Handwerksgesellen, haben sich
weder als ausreichend, noch als allenthalben angemessen bewährt.
Es wird daher zur Erläuterung und Ergänzung derselben, in Gemäßheic des, auf
den Vortrag des Ministerlums des Innern, erfolgten Beschlusses Sr. Königlichen Ma-
jestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen Hoheic, andurch verordnek, wie folge:
S. 1.
Arme Personen, welche dergestalt auf der Reise erkranken, daß sie solche, ohne
Nachebeil für ihre Gesundheit, nicht selbst sorczusetzen vermögen, sind von dem Orte,
wo sich dies ereignet, oder wohin dieselben in diesem Zustande gelangen, nicht wegzu-
weisen oder fortzuschaffen, vielmehr daselbst, für Rechnung der Orts-Armencasse, insoweie
mit Unterkommen, Verpflegung und ärztlicher Behandlung zu versorgen, als deren eigne
Mittel bierzu unzureichend, auch andere Privatpersonen oder Corporationen am Orte da-
zu nicht verpflichtet sind.
C. 2.
Die Vernachlässigung dieser Vorschrist an Orten, welche der Kranke vorher auf
seiner Reise berühre hat, befreit zwar die Gemeinde eines nachfolgenden Ortes von vor-
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