Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

. 1 ) 
wird, dennoch das ihm angebotene Ame niche annimme, hat keinen Anspruch auf 
Pensionirung oder Abfindung. 
Gegen obige Enescheidung des Commissars findek jedoch der Recurs an die vor- 
gesetzte Behörde im ordentlichen Wege Statt. 
2) Wenn der Pensionirke eine mic Einkünfteen verbundene Anstellung in einem öfsent- 
lichen Amte, wohin auch Communalämcer, jedoch nicht Gerichtsbestallungen und 
die, für gewöhnlich nur ungewisse Subsistenzmictel gewährende, juristische Praxis 
zu rechnen sind, erhäle, so fälle von dieser Zei an die Pension in so weit weg, 
als sie, mie dem nunmehrigen Diensteinkommen zusammengerechner, nach ihrem 
ganzen oder theilweisen Bekrage die Einkünfee des zuletze bekleideten Rathsamtes 
uͤbersteigt. 
Communalämter in derselben Stadt ist ein Pensionirter anzunehmen nicht ver- 
bunden, wenn ihm solches, und zwar in derselben Kategorie, wie das bisherige, 
nicht sogleich bei der ersten Ernennung des neuen Stadtrathes angeboten worden ist. 
Eine Ruͤckzahlung auf die oben (unter b,) erwaͤhnte Abfindung findet wegen ander— 
weiter Anstellung nicht Statt. 
) Die nach vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Pensionen oder Abfindungen 
müssen aus dem bereikesten Scadtvermögen, und nöthigenfalls durch Anlagen auf- 
gebracht werden. Es muß daher der Betrag der Pension sofore regulirt und auf 
eine dazu nachhaltig ausreichende Communcasse angewiesen, außerdem aber sofore 
die nöthige Anlage bestimme und erhoben werden, um der dazu erwähllen com- 
munlichen Casse den nöthigen Zufluß zu verschaffen. 
i) Die so eben gedachten gesetzlichen Bestimmungen schließen eine freie Uibereinkunfe 
über die Abfindung oder Pensionirung nicht wieder erwähleer Rathsmitglieder zwi- 
schen diesen und den Communrepräsentanken oder künfeigen Seadeverordneten, na- 
mentlich auch zu Vermeidung specieller Berechnungen des zeitherigen Dienstein- 
kommens, nicht aus. 
k) Emlich sind die statutenmäßigen Ansprüche der dermaligen, aber niche wieder ge- 
wählten Rathsmieglieder und ihrer künftigen Nachgelassenen auf die, bei einigen 
Raths-Collegziis bestehenden, Begräbniß-, Wittwen= und Waisen-Pensions- 
Cassen dergestalt sicher zu stellen, daß, wenn sie die verfassungsmäßigen Beiträge 
zu leisten sorefahbren, die Ihrigen, auf den eineretenden Perceptionsfall, eben so zu 
dem Genusse der geordneten Beneficien gelangen müssen, als ob sie bis zu ihrem 
Ableben Mitglieder des Rathes geblieben wären. 
Nach gleichem Grundsatze sind auch sonstige Ansprüche auf die foredauernde 
Tbeilnahme an ekwanigen andern Privat= und sonstigen Seistungen, welche zeither 
nicht aus öffentlichen Stadefonds, sondern aus eigenen Micteln und Beiträgen der 
jedesmaligen Rathsglieder unterhalten worden sind, zu beurtheilen.
	        
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