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welches in der analogen Anwendung des für die Ernennung der Wahlmänner des Bauern-
standes im Schlußsatze des 9. 83. festgesetzten Verfahrens sich darbietet.
Sr. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit Höchster Anord-
nung gemäs, soll daher vorjetzt in Fällen, wo in einer Stadt niche so viel mic einem Hause
in der Stadt oder deren Weichbilde stimmberechtigte Ansäßige vorhanden sind, die 10
Thaler —. — jährlich an den K. 55. bezeichneten Grundsteuern entrichten, daß auf
jeden von der Seadt zu ernennenden Wahlmann wenigstens fünf in obiger Weise befähigte
Individuen kommen, die dazu ersorderliche Zahl aus den in der Grundsteuer-Quote ihnen
am nächsten kemmenden stimmberechtigten Hausbesitern, unter Anwendung des 9. 57.
vorgeschriebenen Verfahrens, ergänze werden.
In einem Falle aber, wo, wie bei den besondern Verhälenissen des Städtchens Schs-
neck, eine Grundsteuer-Entrichtung gar noch nicht zur Ausführung gekommen ist, wird in
Absiche auf die daselbst zu ernennenden Wahlmänner von der Beobachtung des im §. 55.
unter b. angegebenen Erfordernisses vorjetzt ganz abzusehen seyn.
Hiernach ist sich in Ansehung der für die nächsten Wahlen staͤdtischer Landtags-Abge-
ordneter zu treffenden Einleitungen zu achten.
Dresden, am 25s|tlen Mai 1832.
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Minksterium des Innern.
von Lindengu.
Petsch.