Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 335) 
S 37v.) Verordnung 
an sämmtliche in den Kreislanden zu Einführung der Städteordnung 
und Errichtung der örtlichen Statuten bestellte Commissarien, 
die Geschäftsabtheilung zwischen den städtischen Verwaltungs= und Gerichts- 
Behdrden betreffend; 
vom 7ten Juni 1832. 
Bei dem Stadtrathe zu Leipzig sind Zweifel daruͤber entstanden, ob die in das, die Leip- 
ziger Stadtverfassung betreffende, Normativrescript vom 23sien Maͤrz vorigen Jahres ge- 
brachte Bestimmung: daß Polizeisachen, sobald sie in Civll-Justizsachen übergehen, an das 
Stadtgericht abgegeben werden sollen, so zu verstehen sei, daß wenn in einer Innungsdiffe- 
renz auf Bescheinigung eines Befugnisses gesprochen worden sei, der Fall ihrer Fortstellung 
vor dem Scadegerichte eintrete? An den Stadtrach zu teipzig ist auf den in Beziehung 
hierauf an die Königl. Landesdirection erstatteten Beriche unkerm heutigen Tage das Er- 
forderliche verfügt worden. 
Da aber ähnliche Zweifel in Beziehung auf den H. 263. der allgemeinen Siädte- 
Ordnung dermalen, bei Errichcung der Specialstatuten und Organisation der Verwaltungs- 
und Gerichtsbehörden, auch in andern Städten enestehen können; so haben, auf ven von 
dem Minisrerio des Innern, im Einverständnisse mit dem ver Justiz, deshalb geschehenen 
Vortrag, Ihro Königl. Majestär und des Prinzen Mitregencen Königl. Hoheir beschlossen, 
daß sämmeliche in den Kreislanden zu Emführung der Srädteordnung und Errichtung der 
Lokalstakuten bestellken Commissarien in der fraglichen Beziehung durch die tandesdirection 
mit Anweisung versehen werden sollen. Hiernach ist, mie Vorbehalt dessen, was künftig. 
über die weitere Trennung der Justiz von der Administrarion, nach Befinden, anders be- 
stimme werden könnte, bei Entwerfung der Lokalskatuten und Regulirung der Geschäfes- 
Abtheilung zwischen den Stadträchen und Stadegerichten, vor der Hand, in Uibereinstim- 
mung sowohl mic den Grundsätzen des Mandaks vom 10ten Mai 1824., welchem durch 
den F. 263. der allgemeinen Städteordnung nicht har derogire werden sollen, als auch mit
	        
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