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C. 4.
Osfeiante = Die in Diensten der bisherigen Stadträthe auf unwiderrufliche Art sich befindenden
herigen Stadt-Officianten, Subalternen und Diener sind bei der neuen Organisation der Scadträthe bei-
räthe. zubehalten und auf eine zweckmäßige Weise anzustellen.
Sie dürfen sich ihrer Seies aber auch nicht entbrechen, statt ihrer zeieherigen Amtes-
und Dienstverrichtungen, andere ähnliche, ihren Fähigkeiten und Kennenissen entsprechende,
sie auch sonst nicht unter ihre zeitherige amrliche Stellung herabsetzende Functionen zu übernehmen.
. 5.
Localstatute, Be- Die uncerm heutigen Dato zugleich ergehende Verordnung bestimme, wie es mit Errich-
stellung der ..
StadtvmwwtungderoktltchenSkatutengehaltenwerdensoll.
ten. Nach erfolgter Genehmigung der letztern hat der Stadtrath die Wahl der kuͤnftigen
Stadtverordneten und ihrer Ersatzmänner zu veranstalten, nach deren Erfolg die proviso-
rischen Communrepräsentanten entlassen werden.
. 6.
Sinswweste Bis dahin haben die provisorischen Communrepräsenkanten und, eincrecenden Falls, deren
Peopustussher- Ersatzmänner, alle Funccionen auf sich, welche, nach der allgemeinen Städte-Ordnung, künftig
Commun-Re= den Scadcverordneten und ihren Ersabmännern obliegen werden.
praͤsentanten. Sollten an einem oder dem andern Orte die Verhandlungen wegen des oͤrtlichen Sta-
tuts unvermeidlich laͤngern Aufenthalt erfahren, so daß innerhalb Jahresfrist nach dem Ein—
tritte des neugewaͤhlten Stadtrathes die Entlassung der provisorischen Communrepraͤsentanten
noch nicht haͤtte erfolgen koͤnnen, so scheidet ein Drittheil derselben und der Ersatzmaͤnner,
nach Ablauf dieses Jahres, durch das loos aus, und ein, nach den Bestimmungen der allge-
meinen Städte-Ordnung, zu erwählendes Dritceheil von Stadeverordnecen und deren Ersat-
männern tritt an seine Stelle. Eben so würde es, bei etwaniger längerer Verzögerung
jener Verhandlungen, gehalten, wenn wiederum ein Jahr abgelaufen wäre.
G. 7.
Fortsetzung. Die provisorischen Communrepräsentanten können auch schon dermalen, gleich andern
wählbaren Bürgern, zu Rathsmitgliedern und, von Zeit ihrer Entlassung an, zu Stadt-
verordneten oder Ersabmännern derselben gewählt werden.
Wechsel der zu- . 8.
erst gewählten 4 Z 4 6
Stadtverordne, Von den zuerst erwähleen Seadtverordneten, Ersabmännern und unbesoldercen Raths-
ten und auf Jeit mitgliedern muß ein Drittheil schon nach einem Jahre, und ein zweites Drsfetheil nach zwei
gewählten Jahren austreten, damit sodann der Wechsel ferner in der, im F. 124. und 9. 196. der
Rathemitglie- allgemeinen Staͤdte-Ordnung bestimmten Weise fortgesetzt werden koͤnne. Die nach diesen ein