Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Sammlung 
d er 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
22#stes Stück, vom Jahre 1832. 
  
W 42.) Verordnung, 
das Verfahren auf die bei dem FCeipziger Handelsgerichte gegen Erkenntnisse 
eingewendeten Appellationen betreffend; 
vom Sten Juni 1832. 
Des Appellationgeriche hat, unter Beziehung auf den 3 0en S. des Mandaks vom 13Zten 
März 1822, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichtsverfassung und des Peoceß- 
Verfahrens beschlossenen Abänderungen und Einrichtungen betreffend, (Ges. Samml. vom 
Jahre 1822. No. 17.) das ihm beigegangene Bedenken zu erkennen gegeben: ob es er- 
machtigt sei, die Enescheidungen der untern Instanz in den vor dem Handelsgerichte zu 
Leipzig geführten Processen, bei befundener unzweiselhafter Norhwendigkeic, eben so, wie in 
den vor andern Gerichten anhängigen Rechtssachen, sofort durch Verordnungen und ohn: 
vorgängiges Justificationsverfahren zu erläutern und abzuändern, oder ob es vielmehr ver- 
pflichtet sei, im Fall es eine Abänderung oder Erläukerung solcher Enescheidungen für nöthig 
erachte, die Appellation zur Rechtfertigung anzunehmen und einen Justistcationstermin 
anzuberaumen. 
Wenn aber bei Abfassung des erwähnten Gesetzes, in Hinsicht auf die Eigenthümlich- 
keiten der vor dem teipziger Handelsgerichte verhandelten Rechtssachen, zwar für angemessen 
erachtet worden, durch die im 3Usten G. enthaltene Bestimmung in der uncern Instanz das 
außerdem abgeschaffte Fatale der Berichtsablösung, so wie die Verpflichtung zu Erlegung 
von Succumbenzgeldern aufreche zu erhalten, keinesweges aber die Absicht dahin gegan- 
gen, den Parrbeien die Gelegenheic zu entzlehen, noch in der uncern Instanz, rücksichelich 
die eingewendete Appellation durch Einreichung einer Deduction zu unterstützen, oder mit 
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