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Sammlung
d er
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
22#stes Stück, vom Jahre 1832.
W 42.) Verordnung,
das Verfahren auf die bei dem FCeipziger Handelsgerichte gegen Erkenntnisse
eingewendeten Appellationen betreffend;
vom Sten Juni 1832.
Des Appellationgeriche hat, unter Beziehung auf den 3 0en S. des Mandaks vom 13Zten
März 1822, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichtsverfassung und des Peoceß-
Verfahrens beschlossenen Abänderungen und Einrichtungen betreffend, (Ges. Samml. vom
Jahre 1822. No. 17.) das ihm beigegangene Bedenken zu erkennen gegeben: ob es er-
machtigt sei, die Enescheidungen der untern Instanz in den vor dem Handelsgerichte zu
Leipzig geführten Processen, bei befundener unzweiselhafter Norhwendigkeic, eben so, wie in
den vor andern Gerichten anhängigen Rechtssachen, sofort durch Verordnungen und ohn:
vorgängiges Justificationsverfahren zu erläutern und abzuändern, oder ob es vielmehr ver-
pflichtet sei, im Fall es eine Abänderung oder Erläukerung solcher Enescheidungen für nöthig
erachte, die Appellation zur Rechtfertigung anzunehmen und einen Justistcationstermin
anzuberaumen.
Wenn aber bei Abfassung des erwähnten Gesetzes, in Hinsicht auf die Eigenthümlich-
keiten der vor dem teipziger Handelsgerichte verhandelten Rechtssachen, zwar für angemessen
erachtet worden, durch die im 3Usten G. enthaltene Bestimmung in der uncern Instanz das
außerdem abgeschaffte Fatale der Berichtsablösung, so wie die Verpflichtung zu Erlegung
von Succumbenzgeldern aufreche zu erhalten, keinesweges aber die Absicht dahin gegan-
gen, den Parrbeien die Gelegenheic zu entzlehen, noch in der uncern Instanz, rücksichelich
die eingewendete Appellation durch Einreichung einer Deduction zu unterstützen, oder mit
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