Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

343 ) 
43.)0 Verordnung, 
die Auflbsung der Cassenbillets-Commission betreffend; 
vom 20sten Juni 1832. 
W 
dir, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. . 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, rc. ꝛc. 
befinden für gut, daß die im Jahre 1815, bei Wiedereinrichtung der Hauptauswechselungs- 
Casse zu Dresden, zu Beforgung und Leitung der Cassenbillets = Angelegenheiten nie- 
dergesetzte Commission, nachdem bereits durch die, unterm 7ten November vorigen Jah- 
res, wegen der Ministerial-Departements erlassene Verordnung, die Oberaufsicht über ge- 
dachte Casse auf das Finanz-Ministerium übergegangen ist, mic dem 1 sten Julius dieses 
Jahres aufgelöset werde, und daß von diesem Zeupunkte an das Finanz-Ministerum un- 
mittelbar in alle Verhäleuisse und Func.ionen eintrete, in welchen zeither, in Ansehung der 
Verwaltung der Hauptauswechselungs-Casse und sonst, zunächst die Cassenbillets-Commis- 
sion gestanden har. 
Dem zu Folge sind daher alle bisber bei der Cassenbillets -Commission einzureichen 
gewesene Berichte und sonstige Eingaben, vom Anfange des nächstkemmenden Monats 
an, an das Finanz-Ministerium zu richten. 
Da hiernächst die Erfabrung gelebrt hak, daß der, nach Maßgabe des Edicts vem 
14en October 1818. 9. 14. bei den Generaleccis = Einnahmen in den accisbaren 
Provinzlalstädten und bei der Landaccis-Obereinnahme zu Leipzig, Scatt gesundene 
Verkauf von Cassenbillets al pai#i für baares Geld, vom Publicum wenig benutt wird 
und selchemnach dem Endzwecke nicht entspricht, gleichwohl mit Aufwand verbunden ist, 
so haben Wir beschlossen, solchen nunmehr einstellen zu lassen. 
Dagegen bleibt die allhler bestebende Hauptauswechselungs= Casse für jezt ganz 
in ihrer zeitherigen Verfassung, so wie sich auch sonst in den das Cassenbillerswesen be- 
treffenden gesetzlichen und administraciven Bestimmungen, durch jenen unmittelbaren Ein- 
tritt des Finanz-Ministerii in die bisherigen Functionen der Cassenbillets= Commission, 
irgend etwas nicht änderc. 
Es wird demnach sowohl mit der edictmäßigen Auswechselung der Cassenbilleis, 
als mie der fernern Ausloosung, Abzahlung und Verzinsung der Kapiktanen von der im 
Jahre 1817. eröffneten Anleihe bei der Hauptauswechselungs- Casse serner in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.